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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0140
delnsche Hof in Riegel gemeint,31 der über Jahrhunderte hinweg den Mittelpunkt
der Breisgauischen Besitzungen des Klosters bildete und 1353 veräußert wurde,32
aber trotzdem weiterhin die Bezeichnung Fronhof behielt. Einkünfte, die noch in
der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zu diesem ehemals Einsiedelnschen Hof
zählten, gingen an Johannes Malterer, Bürger von Freiburg, über. Vielfältige Nennungen
von Zinsen und Besitzrechten in Kenzingen — noch für 1483 lassen sich
Einsiedelnsche Rechte an der St. Georgskirche nachweisen33— belegen eindeutig,
daß das Kloster während des ganzen Mittelalters Besitz und Rechte in der Kenzin-
ger Gemarkung behielt. Sollte das Kloster 979 wirklich den Kenzinger Besitz veräußert
haben, so hat es zumindest größere Teile davon zurückgehalten oder in späterer
Zeit wieder erlangt.

Neben diesen beiden größeren Besitzkomplexen, die einerseits Kloster Andlau und
andererseits Kloster Einsiedeln zuzurechnen waren, lassen sich noch mehrere
größere und kleinere Grundbesitzer in der Kenzinger Gemarkung nachweisen.34
Vom 8. bis zum beginnenden 13. Jahrhundert wies Kenzingen typische
Strukturen eines mittelalterlichen Breisgaudorfes auf:35 Als
uns Kenzingen in schriftlichen Zeugnissen des 8. Jahrhunderts erstmals entgegentritt
, lebten mehrere soziale Gruppen — Freie, Halbfreie und Unfreie — in der
Siedlung, die landwirtschaftliche Güter bestellten und verschiedenen Herren und
Klöstern dienen mußten. Neben einzelnen, größeren und kleineren Besitzungen existierten
zwei große Fronhöfe mit dazugehörigen Leuten und Kirchen (St. Peter und
St. Georg) und umfangreichen Besitzungen. Diese beiden, sich ehemals in Reichsbesitz
befindlichen Höfe waren im 9. Jahrhundert in Händen des Klosters Andlau
und des Grafen Guntram, ehe in der Mitte des 10. Jahrhunderts der Hof bei der
St. Georgskirche an Kloster Einsiedeln gelangte. Ursprünglich bildete jeder der beiden
Höfe eine eigene Rechtssphäre, so daß in der Siedlung mehrere Herrschaftsträger
möglich waren, deren Kompetenzen sich durchaus überschneiden konnten. Da
beide Klöster — Andlau und Einsiedeln — von königlicher Gerichtsbarkeit befreit
waren, bildeten alle Klostergüter, also auch die im Breisgau, sogenannte Immunitäten
. Zur Ausübung der nun eigenen Gerichtsbarkeit benötigte jedes Kloster einen
Vogt. Kloster Andlau gelang es, in Kenzingen einen grundherrlichen Bannbezirk zu
errichten, der die umliegenden, ursprünglich nicht zum Hof gehörenden Bauern
vor das Gericht des Andlauischen Vogtes zwang. Wie aus dem Weistum von 128436
hervorgeht, besaß Andlau in Kenzingen Zwing und Bann, worunter man das Recht
verstand, den Schultheißen einzusetzen und im Dorf und der Gemarkung zu gebieten
und zu verbieten. Dadurch wurden die klösterliche Gerichtsbarkeit Andlaus
und die damit verbundenen Befugnisse des Vogtes und des Schultheißen, die ursprünglich
nur auf den Fronhof beschränkt waren, auf das Dorf Kenzingen ausgedehnt
, so daß von Ortsherrschaft gesprochen werden kann.

Vermutlich ist in diesem Zusammenhang auch die Nennung eines Arnoldus capi-
taneus de Castro Canzingen in Quellen des 12. Jahrhunderts37 zu sehen.38 Mit
Castrum Canzingen ist wohl weniger ein befestigter Ort Kenzingen sondern die Burg
Kürnberg gemeint.39 Noch im 14. und 15. Jahrhundert wurden die Stadt Kenzingen,
Burg Kürnberg und dazugehöriges Land als Einheit verstanden: herschaft, purg
und statt ze Kürnberg und ze Kentzingen.. .40 Offensichtlich übten diese Herren

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