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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0234
Lehrer angenommen und zwar Johannes Wenzel Lanckisch, ein Student aus Prag,
und der hiesigen Schulmeister, die beide die auserwählten Schüler sorgfaltig in Cello,
Gesang zu unterrichten hatten. Lanckisch, so sagt der Vertrag, hatte täglich 2 Stunden
in Cello zu unterrichten, nämlich eine Stunde den Anfangern die Grundlagen des
Cellospiels, auch die Stimmung, beizubringen und dazuhin dem Schullehrer bei der
Unterweisung in der Stimmung behilflich zu sein. Den übrigen Schülern, die im Cellospiel
vorangeschritten waren, hatte er etwa abends oder zu einer anderen bequemen
Zeit das Exerzitium in Cello täglich zu unterrichten. Gemeinsame Aufgabe beider In-
struktoren war es sodann, die Direktion der Musikalien, auch die Zubereitung der
Musikinstrumente und das Aufsuchen der Stimmen so zeitig zu besorgen, daß alles
bei Beginn des Gottesdienstes bereit lag. Wegen der Beschaffung neuer Saiten hatten
sie sich beim Kustor anzumelden um von ihm weiteres zu vernehmen. Damit nicht
genug, hatten sie gleich vor Anfang musikalischer Instruktion eine Spezifikation aller
auf dem Chor sich befindlichen Musikalien und Musikinstrumente vorzunehmen, welche
in gleichem dem Kustos behändigt werden soll. Lanckisch erhielt als Vergütung
monatlich 8 fl., der Schulmeister jedoch zusätzlich zu seinen bisherigen Bezügen
2 Sester Roggen, weiter monatlich 1 Sester Weizen und 3 Sester Roggen.49

Aus dem Jahre 1749 liegt auch ein neues Stifsstatut vor, das jedoch nur Bestimmungen
bezüglich des Stundengebets enthält. Es bleibt unklar was jeweils und bei welcher
Gelegenheit gesungen und welche Teile — wie es scheint die meisten — nur rezitiert
wurden.50 Heinrich Roth sagt bezüglich des Chorgebets nach der Feiertagsordnung
: Das Chorherrenstift St. Margaretha in Waldkirch war keine Abtei, deren
Hauptaufgabe in erster Linie im Gotteslob und in der Verherrlichung Gottes durch
die Liturgiefeier bestand. Die Mitglieder des Stiftes waren Weltpriester. Ihr Dienst
war nicht ausschließlich liturgischer Art. Schon deswegen dürfen wir nicht erwarten,
daß der Chorgottesdienst in Waldkirch wie in einer Mönchsabtei abgehalten
wurde.51 Das Statut von 1749 beschäftigt sich nicht so sehr mit der Kirchenmusik
überhaupt, als vielmehr mit der Regelung für den Vollzug des Chorgebets. Doch auch
daraus erfahren wir einige wissenswerte Dinge. So steht unter Ziffer 1 zu lesen: Wir
beschließen, daß zu den gewohnten Stunden des Tages, während der Prim und den
übrigen Gebetsstunden und Chordiensten geläutet wird, .. . sollen sie rechtzeitig in
der Kirche sich versammeln, sowohl die Kanoniker als auch die Kapläne, ausgenommen
der Propst, welcher gleichsam wie ein Familienvater, der wegen zeitlicher Geschäfte
gar sehr in Anspruch genommen ist, zum Chorgebet keineswegs, wohl aber
nach der Reihenfolge des Wochners zum Hochamt verpflichtet ist, und unbedeckten
Hauptes sollen sie ehrfürchtig in die Kirche eintreten und dann möge jeder seinen
Chorstuhl oder den bezeichneten Ort einnehmen ... 2. Die Kapläne sollen einzeln
die 7 Tage abwechselnd im Chor den Anfang machen oder anstimmen, den Chor leiten
, ausgenommen die Dekanalfeste ... 3. Beim Psalieren soll das Atemzeichen oder
die allgemeine Pause eingehalten werden [nach dem Grundsatz]: Erwarte den Chor,
halt ein in der Mitte und lese zu Ende! Übrigens soll je nach dem Rang des Festes
im Zeitmaß langsamer oder gedrängter psaliert werden. 4. Zum Singen des Offiziums
sollen die Kapläne sich am Pult aufstellen ... Roth untersuchte die vielen zerstreuten
Notizen in den Verkündbüchern und gewann dabei für den Chorgottesdienst an Sonn-

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