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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0296
jähre in hiesigen und benachbarten Militärhospitälern von verstorbenen Soldaten
verschiedener Nationen zurückgeblieben waren. Da also die alten Musketen für
scharfes Feuer unbrauchbar und nur noch zum Exerzieren nützlich seien, forderte
der Bürgermilitärmajor 200 neue Gewehre an. Pyhrrs Demarche hatte Erfolg. Das
Corps erhielt Waffen aus Heeresbeständen.

Mag uns das Bürgermilitär auch noch so operettenhaft und seine unprofessionelle
Soldatenspielerei eher belustigend anmuten, so darf man es doch nicht mit
irgendwelchen heutigen Schützenvereinen oder Fastnachtsgarden vergleichen. Das
1793 von Major Galluri aufgestellte Freiburger Freiwilligencorps stand in einer
Tradition, die einerseits die allgemeine Wach- und Verteidigungspflicht der in
Zünften organisierten Bürgerschaft, andererseits auch das Aufgebot der Bürger zu
den „Landfahnen" im Rahmen der vorderösterreichischen Landmiliz zur Verstärkung
des stehenden kaiserlichen Heeres und der Reichsheerkontingente in Kriegszeiten
umfaßt. Allerdings hatte das Bürgermilitär Züge einer vereinsmäßigen Organisation
, unterschied es sich auch in äußerem Erscheinungsbild und Struktur
deutlich vom Linienmilitär. Die Mitgliedschaft war freiwillig. Auf zivile Verpflichtungen
der Mitglieder, etwa beruflicher Art, wurde mit Dienstbefreiung Rücksicht
genommen. Offiziere und Unteroffiziere wurden vom Corps selbst gewählt, ebenso
ein kollegialischer Verwaltungsrat zur Handhabung der Corpsgeschäfte. Uniformen
und Ausrüstung mußten die Mitglieder auf eigene Kosten beschaffen. Disziplinarvergehen
wurden durch das Corps selbst geahndet.44 Andererseits jedoch hatte
das Bürgermilitär durchaus einen festen Platz unter den offiziellen Sicherheitsorganen
des Staates. Bei Störung der öffentlichen Ordnung durch Aufruhr und Tumult,
bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Feuer, Wassernot und Räuberbanden
in der Stadt und ihrer Umgebung konnte das Bürgermilitär zur Unterstützung
der Gendarmerie an der Seite der Garnison eingesetzt werden, wobei es dem
Linienmilitärkommandanten unterstellt war.45 Es wäre einmal interessant, festzustellen
, inwieweit es tatsächlich zu Einsätzen dieser Art kam. Einmal im Jahr, wenn
das Garnisonsregiment zur Besichtigung ausrückte, hatte das Bürgermilitär zwei
Tage lang die Wachen an den Toren, die Hauptwache auf dem Münsterplatz und
die Zuchthauswache zu übernehmen.46 Nicht in den Statuten vorgesehen war der
bewaffnete Einsatz zur Verteidigung der Heimat im Rahmen des Landsturms wie
etwa 1796. Nichtsdestotrotz war diese Einsatzmöglichkeit — jedenfalls in der Vorstellung
des Corps selbst — nicht ausgeschlossen. Die Gefechtsübungen Pyhrrs
deuten in diese Richtung.

Wie bereits eingangs erwähnt, war es 1833/34 zu einem gewissen Bruch zwischen
Stadt und Bürgermilitär gekommen. Das Corps hatte sich aufgelöst und sofort wieder
mit neuen Statuten konstituiert. Durch diese von der Staatsbehörde abgesegneten
Statuten wurde die polizeiliche Einsetzbarkeit des Bürgermilitärs staatlicher-
seits sanktioniert, Status und Aufgaben des Corps der inzwischen stattgefundenen
badischen Gesetzgebung angepaßt.47 Das Corps unterstand nun nicht mehr dem
Magistrat, sondern dem Inhaber defr Polizeigewalt, das heißt dem Staat bzw. dessen
in Freiburg damit beauftragter Stelle, dem großherzoglichen Stadtamt. Rechtsgrundlage
dieses staatlichen Verfügungsanspruchs über das Bürgercorps war der
§ 6 der badischen Gemeindeordnung von 1831, die den Gemeinderäten die ihnen

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