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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
106.1987
Seite: 148
(PDF, 45 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1987/0150
Trotz der Forderungen von Schlettwein und anderen waren die Behörden in der
zweiten Hälfte des Jahrhunderts immer häufiger bereit, Auswanderungslustige wegziehen
zu lassen, besonders diejenigen mit geringem Vermögen. Die Erlaubnis zum
Wegzug war eine wesentliche Bedingung der Leibeigenschaft und mit vielen Gebühren
verbunden. In Baden-Durlach waren es die folgenden:194

Leibeigene Leibfreie

Manumission

Einzelne 10 % (mindest. 5 fl)

Ehepaar 10 %

Kind 30 x

Attest - 1 fl 30 x — 3 fl

Schutzabkündigung

Mann 2 fl 1 — 2 fl

Frau 1 fl 1 — 1 fl 30 x

Kind 30 x 30 x

Abzug 10% 10%

Abzugspfundzoll 2 % 2 % (oft 8 fl 24 x, wenn

Expeditionstaxe 4 fl 12 x 1 fl 30 x keine Manumission

Stempel 12 x 6x oder Abzug erhoben)

Die Schutzabkündigung war eine Gebühr für den „Schutz des Landes". Die Abzugsgebühr
betraf das exportierte Nettovermögen, d. h. abzüglich der Schulden und der
anderen Gebühren. Sie wurde nach dem Verkauf des Vermögens (liegend und beweglich
) berechnet. Beim Abzug von einem nicht freizügigen in einen freizügigen Ort
innerhalb des Landes (z. B. Emmendingen oder Lörrach) betrug sie nur 5 % und von
einem freizügigen Ort aus wurde überhaupt keine Abzugsgebühr berechnet. Der Abzugspfundzoll
betrug 2 % des Vermögens, so daß insgesamt 12 % des Vermögens
beim Abzug weggesteuert wurde. Die Gesamtkosten einer Familie mit zwei Kindern
waren danach 9 fl 24 plus 22 % des Vermögens bei Leibfreien.195

Weitere Punkte der Leibeigenschaft in Baden-Durlach waren der Leibschilling und
der Todfall (beim Mann das Besthaupt und bei der Frau das beste Kleid oder dessen
Wert in Geld). Nach einer jahrelangen Diskussion und nach dem Vorbild von Kaiser
Josef IL zwei Jahre zuvor hob der Markgraf am 23. Juli 1783 die Leibeigenschaft in
Baden auf. Obwohl diese Aufhebung die Befreiung von den persönlichen Fronlasten
bedeutete, war sie gewissen Einschränkungen dort unterworfen, wo der Markgraf in
bestimmten Orten allein die hohe und niedrige Gerichtsbarkeit ausübte. In Südbaden
war das nur in Oberprechtal der Fall;196

Darüber hinaus wurden die Manumissions-, Abzugs- und andere Gebühren immer
noch verlangt.197 Das Freizügigkeitsrecht war umstritten. Der Verfasser eines Reskripts
in Baden schrieb, ein Land ist doch kein Taubenschlag (Er war eigentlich nicht
der Erfinder dieses Spruches.) und Der Unterthan, so frei er auch ist, ist doch

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