Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 39
(PDF, 38 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0041
Wien entzogen; auch die Universität in Wien, von den habsburgischen Vorfahren
1365 gegründet,46 die sich Friedrichs Politik nicht immer willfahrig angepaßt
hatte,47 ging seiner Aufsicht damals verloren. Der zum Kaiser aufgestiegene Senior
der Habsburger und deutsche König war hauspolitisch auf die Länder Steiermark,
Kärnten und Krain zurückgeworfen. Gleichzeitig mit Friedrich setzte auch Albrecht
zu einer Neuordnung seiner Verhältnisse an. Auch er hielt jetzt Hochzeit, und zwar
mit Mechthild, der Tochter des Pfalzgrafen und Kurfürsten von Bayern und Witwe
des Grafen Ludwig von Württemberg.48 Mechthild hatte ihrem ersten Gatten mindestens
vier Kinder geboren und befand sich beim Zeitpunkt ihrer Wiedervermählung
im August 1452 im 34. Lebensjahr.49 Die beiden feindlichen Brüder haben also
gleichzeitig die Gründung eigener Familien betrieben, und dies in einer Situation, die
Friedrich im Rahmen des Hauses Österreich geschwächt erscheinen läßt.50

Vor diesem Hintergrund muß man zwei Urkunden würdigen, die am 6. und 8. Januar
1453 von Friedrich III. bzw. Friedrich und Albrecht ausgestellt worden sind.
Am Dreikönigstag bestätigte Friedrich in seiner Eigenschaft als Kaiser die sogenannten
österreichischen Freiheitsbriefe, eine Gruppe von Urkundenfiktionen, durch die
der Habsburger Rudolf IV 1358/59 die Stellung Österreichs und seines Hauses an
die Kurfürstenprivilegien der Goldenen Bulle Karls IV. anzupassen versucht hatte.51
Wichtiger ist in unserem Zusammenhang, daß der Herrscher durch dasselbe Diplom
den Fürsten aus dem Hause Österreich, die die Herzogsherrschaft in der Steiermark,
Kärnten und Krain innehatten, den erblichen Titel eines Erzherzogs verlieh. Damit
waren nur er selbst und sein Bruder Albrecht mit ihren Nachkommen und Nachfolgern
gemeint, so daß Friedrich auf diese Weise die steiermärkische Linie unter den
Habsburgern besonders hervorhob.52 Den Erzherzögen verlieh er das Recht, in ihren
Ländern und Herrschaften Grafen, Barone, Große, Ritter, Ministerialen und andere
geeignete und verdiente Personen zu nobilitieren und ihnen Wappen zu verleihen
; die Erzherzöge sollten darüber hinaus u. a. befugt sein, iurisque civilis artium
et medicine doctores ac magistros, necnon notarios et tabelliones ac iudices ordina-
rios auctoritate imperiali facere creare et assumere,53 also Doktoren und Magister
des weltlichen Rechts, der freien Künste und der Medizin sowie Notare, Tabellionen
und Richter mit kaiserlicher Autorität zu kreieren. Mit dieser Privilegierung setzte
Friedrich sich selbst und Albrecht instand, in die Rechte der Universitäten einzugreifen
und selbst Promotionen vorzunehmen, allerdings nicht in den Fächern, die Interessen
der Kirche berührten.54 Zweifellos reagierte er damit auf den Verlust seiner
Einflußmöglichkeiten auf die Hohe Schule in Wien; andererseits beleuchtet die Regelung
aber auch, daß die beiden Habsburger sich bewußt waren, akademisch gebildete
Diener und Berater für die Regierung und Verwaltung zu benötigen.55 Im engsten
Zusammenhang mit der Urkunde vom 6. Januar stand eine neue Hausordnung, die
Friedrich und Albrecht zwei Tage später vereinbart haben. Danach sollte Friedrich
vor allem die Steiermark, Kärnten und Krain, Albrecht aber alle (...) vnsere obere
erbleiche lannd, stet, lewt vnd guter enhalb des Arls vnd Verren, also die Vorlande,
regieren.56 Das Neue und Besondere der Regelung von 1453 lag darin, daß sie nicht
mehr, wie früher, auf wenige Jahre befristet war, sondern für die Lebenszeit der beiden
Brüder gelten sollte. Da zahlreiche Besitzungen des Hauses Österreich in den
Vorlanden verpfändet waren, erhielt Albrecht von seinem Bruder außerdem 108 000

39


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0041