Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 44
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0046
drei Habsburger Brüder Rudolf IV., Albrecht III. und Leopold III. zusammen aus,
die - bei einem Vorrang des Ältesten - die Besitzungen des Hauses gemeinsam und
ungeteilt regierten.103 Die drei Stifter verpflichteten sich, ihre Nachkommen und
Erben, die verliehenen Rechte, Gnaden und Freiheiten ewiklich vnd vestiklich zu halten
; 104 während ihr Nachfahre Albrecht VI. aber nur ein sehr beschränktes Revisionsrecht
bei den Statuten vorsah, bedingten sie sich für die Gesamtprivilegierung
aus, nach gelegenhait der zeit (... ze) pezzern und (ze) meren.m Auch wenn dies
formell auf Bitten der Universität und ihrer Organe geschehen sollte, eröffneten sich
die Habsburger damit eine ständige Eingriffsmöglichkeit. Es ist das Verdienst von
Frank Rexroth, in einer Freiburger Dissertation von 1988 gezeigt zu haben, daß die
Änderungsklausel als Herrschaftsinstrument der Landesherren gegenüber der Wiener
Universität von Albrecht III. im 14. bis zu Kaiser Joseph IL Ende des 18. Jahrhunderts
genutzt worden ist.105 Schließlich verdeutlicht die sogenannte Rudolphina die
andersartige Einbindung der Universität Wien in die Habsburgerherrschaft noch im
Passus über die Verpflichtung späterer Landesherren auf das Stiftungsdokument.
Während Albrecht VI. ein Jahrhundert darauf in seiner besonderen biographischen
Situation nur unbestimmt davon sprechen konnte, daß sich jeglicher seiner erben vnd
nachkommen dem vnser Stat Fryburg wirt zu Regieren am Beginn seiner Herrschaft
auf die Gründungsurkunde verpflichten sollte,100 konnte man bei Wien festlegen,
daß ye der eltist herczog zu Oester (reich) nach Empfang und Gehorsamsleistung
durch die Universität geloben sollte in des rector hant diz allez stet ze haben ane allez
gever.106

Der Wortlaut der Albertina zeigt, daß der Stifterwille Albrechts VI. in der Freiburger
Universität einen viel höheren Rang einnehmen sollte, als beispielsweise die Bestimmungen
der Habsburger für Wien. Die Universität Freiburg war in besonderem
Maße eine Stiftungsuniversität, in der vor allem der Stifterwille die Körperschaft der
Lehrenden und Lernenden binden sollte.107 Dieser dezidierte Stiftungscharakter des
Generalstudiums hatte sich aus den Besonderheiten der Habsburgerherrschaft am
Oberrhein ergeben. Die Stiftung Albrechts sollte auch die späteren Landesherren und
die Stadt Freiburg verpflichten. Trotzdem haben die Finanzierungsprobleme der Universität
schon unter Albrechts erstem Nachfolger, Herzog Sigmund, zu herrschaftlichen
Zugriffen des Staates und der Kommune geführt.108 Insofern hat Köhler recht,
wenn er die Universität Freiburg von Anfang an unter landesherrlicher Dominanz
sieht.109 Aber er hat nicht recht, wenn er diese Dominanz auf die Stiftung selbst zurückführt
. Schon in den sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts wußte sich die Universität
gegen Eingriffe von außen zu wehren und hatte dabei die Albertina als gute
Grundlage ihres Rechtsstandpunktes.110 In späteren Jahrhunderten mußte sich die
Gründung Albrechts VI., das einzige Werk, das seinen Initiator rühmt, allerdings
wieder und wieder der Landesherrschaft unterwerfen. Denn wo der Staat die Stiftung
nicht schützt, sondern zu überwältigen sucht, ist sie ihm allemal preisgegeben.1"
Die Freiburger universitas hat aber in beharrlichem Hinweis auf den Freiheit gebenden
Willen ihres Stifters durch die Jahrhunderte ihre historische Identität bewahrt.

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