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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 56
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keitliches Verfahren eingeleitet werden sollte, sondern daß die Verwandten des
Erschlagenen zur Klagerhebung aufgefordert wurden. Der vor dem Landvogt geschlossene
Vertrag vom 30. Oktober 1495 sah ebenfalls für die Parteien weitere Vergleichsmaßnahmen
vor, indem dort festgelegt wurde, daß die beiderseitigen Schäden
binnen drei Monaten im Schiedswege auszugleichen seien.19 Ob es zu solchen
Schiedshilfen dann überhaupt noch kam, bleibt offen. Eher anzunehmen ist, daß beiden
Parteien daran gelegen war, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, zumal
die Sachverluste eine weitere Auseinandersetzung kaum lohnten. Völlig unwahrscheinlich
ist aber, daß es im Verlaufe dieses Verfahrens, in dem es vornehmlich um
den Konflikt zwischen der Ebringer Ortsherrschaft und der Stadt Freiburg ging, zur
Errichtung eines Sühnekreuzes gekommen wäre. Streitgegenstand war der Landfriedensbruch
der Freiburger. Die Ebringer Ortsherrschaft hatte als Verletzte nichts zu
sühnen, sondern zu fordern. Der Totschlag des Freiburger Bürgers war in diesem Zusammenhang
nur als Vorfrage für das von Freiburg behauptete Fehderecht von Belang
. Im Austrag vor dem Landvogt wurde dieser Komplex damit erledigt, daß er ausgeschieden
und ins ordentliche Verfahren verwiesen wurde.

Noch auf einen anderen Widerspruch zwischen den Quellen und der Literatur ist
einzugehen. Mit Sicherheit kann nämlich gesagt werden, daß der Totschlag einer Person
auch nur die Errichtung eines einzigen Kreuzes zur Folge gehabt haben könnte.
Daß etwas anderes Sinn und Brauch widersprochen hätte, darauf hat schon Wohleb
hingewiesen.20 Frühere Beiträge schenken diesem Umstand entweder gar keine Beachtung
, oder sie erhöhen einfach die Zahl der Erschlagenen entsprechend der erhaltenen
Kreuze. Nach Friedrich Kempf sind die vier Kreuze „bekanntlich zur Erinnerung
an vier ... ums Leben gekommene Freiburger Bürgersöhne errichtet worden."21
Kempf meint, „daß mit den nachträglich gestorbenen Schwerverwundeten", die Vierzahl
erreicht worden sei. Diese jeder Grundlage entbehrende Behauptung wurde später
von Stork übernommen, der den Ebringer Handel damit enden ließ, „daß die Mörder
den Erschlagenen Kreuze setzen und den Familien der Geschädigten eine
Geldstrafe zahlen mußten."22 Hier geht die Einbildungskraft zu weit. Schon ein
Blick auf die recht verschiedene Gestalt der vier Kreuze zeigt, daß diese ihre Existenz
kaum einem gemeinsamen Ereignis verdanken.

Allerdings gibt es da noch eine Schilderung aus dem 18. Jahrhundert, in der die
Vorgänge auf der Ebringer Kirchweih eine etwas abweichende Darstellung erfahren
haben. Diese findet sich in Leonhard Leopold Maldoners 1754 abgeschlossener
„Brisgovia vetus et nova" und lautet folgendermaßen:

„Im Jahre 1495 erhebte sich ein Missverständnuß zwischen der Statt Freyburg an
einem und der edlen Fraw Helena gebohrene von Clingenberg, Herrn Hansen von
Emps Ritters seligen gelassener Wittib, auch Georgen von Ebenstein Ritters, ihrem
Schwieger-Sohn, und der gantzen Gemeinde des Dorfes Ebringen am andern Theil,
von wegen der Aufruhr und Fürnehmens halber, so sich auf der Kirche-Weyhung zu
Ebringen begeben hatte. Hierzu gäbe Anlass, das Bernharten Schuhmachers von
Freyburg Bruder zu vergangenen Tagen auf einer Hochzeit von den Ebringern mit
Schlägen übel gehalten worden war. Die Freyburgere zogen darauf mit einem Fähnlein
gehn Ebringen und zehreten in einem Garten, über welches die Bauren mit gewehrter
Hand, mit Büchsen, langen Spiessen, Armbrusten und Hellenparten um die

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