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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 58
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0060
Ebringer Männer, bis Dienstag nach Fronleichnam vor dem Bürgermeister zu Breisach
als richterlichem Kommissar „gelert Aide lyplich zu Gott und den Heiligen" zu
schwören, daß ihre Behauptung der Wahrheit entspreche. Die Ausfertigung dieses
Urteilsbriefs befindet sich im Ebringer Gemeindearchiv, und man wundert sich, daß
dieses Dokument bisher nicht größere Beachtung gefunden hat. Tatsächlich hat die
ganze männliche Bevölkerung des Dorfes den verlangten Reinigungseid dann in aller
Form geschworen. Dies geht aus einem weiteren, ebenfalls im Original erhaltenen
Spruch des Hofgerichts vom 5. Juli 1496 hervor, in dem über ein Nachspiel zu befinden
war.26 Nachdem nämlich der Breisacher Bürgermeister die Eidesleistung unter
Siegel nach Rottweil gemeldet hatte, wollte der Kläger dennoch keine Ruhe geben
und ließ die Amtshandlung mit der Begründung anfechten, der Breisacher Bürgermeister
sei selbst in der Reichsacht und damit sei auch seine Amtshandlung ungültig.
Das kaiserliche Hofgericht entschied jedoch, daß der Kläger seine Behauptung nicht
glaubhaft gemacht habe, und sprach die Ebringer endgültig von der Klage „ledig".

Mit dem Ausgang dieses Rechtsstreits dürfte nun auch die Frage, ob nicht wenigstens
eines der vier Steinkreuze als Sühnemal der Ebringer Kirchweih in Frage
komme, endgültig gelöst sein. Mit dem Reinigungseid hatten sich die Ebringer vom
Vorwurf des Totschlags gänzlich befreit, und somit traf sie keinerlei Verpflichtung zu
einer Sühneleistung. Aber auch eine freiwillige Steinkreuzerrichtung war zu diesem
Zeitpunkt völlig undenkbar geworden, mußte den Ebringern jetzt doch besonders
daran liegen, jedem Anschein eines Verdachts aus dem Wege zu gehen. Nachdem sie
schon mit ihrer früheren Bereitschaft zum Einlenken schlechte Erfahrungen machen
mußten, mochte nun niemand von ihnen mehr Lust verspüren, auch noch des Meineids
geziehen zu werden. Das Ergebnis drängt sich damit auf: Die Ebringer Kirchweih
von 1495 und die vier Steinkreuze stehen in keinerlei Zusammenhang.

IV. Ebringer Kreuze im Mittelalter

Es versteht sich nunmehr auch von selbst, daß alle Berichte, die den Standort der
Kreuze als den „Platz der blutigen Kirchweih"27 bezeichnen, zum legendären Wildwuchs
gehören. Vieles spricht dafür, daß die Kreuze erst später zu einer Gruppe zusammengestellt
worden sind. Es ist bekannt, daß mancherorts die Sühnekreuze „an
gewohnter Stelle" zu errichten waren, so daß sich daraus mit der Zeit ein ganzes
„Nest" bilden konnte.28 Von anderswo weiß man, daß dort die in der Flur zerstreuten
Steinkreuze einmal gesammelt zu einer Gruppe zusammen gestellt worden
sind.29 Um einen solchen Fall scheint es sich in Ebringen zu handeln. Die unterschiedlich
großen und wohl auch zeitlich ungleichen Kreuze sind, wie die Federzeichnung
erkennen läßt, teilweise durch vertieftes Eingraben einheitlich ungefähr
auf Querbalkenniveau gebracht, und das Rebmesserkreuz ist wegen seiner einzigartigen
Zeichnung in Mittelstellung gerückt worden. Dies alles weist auf nachträgliche
Anordnung hin.

Alle Indizien fordern dazu auf, die Ebringer Flur im Mittelalter nach Kreuzen abzusuchen
, wobei sich die Eignung des Steinkreuzes als Markierungsstelle für Güterbeschriebe
als besonders hilfreich erweist.30 Im 14. und 15. Jahrhundert können drei
Standorte von Kreuzen ausgemacht werden: Zunächst findet sich im Günterstaler Ur-

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