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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 89
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0091
Das Symbol der Tanne ist jener in der kommunalen Heraldik so zahlreich anzutreffenden
Gruppe der einfachen Dorfzeichen4 zuzuordnen, mit denen viele Gemeinden
einen besonders markanten Aspekt ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu ihrem
Wahrzeichen erhoben. So finden wir ähnliche Motive auch in den Gundelfinger
Nachbargemeinden Denzlingen oder Vörstetten, die sich mit der Pflugschar etwa als
Ackerbaugemeinde oder mit den Krebsen als fisch- respektive gewässerreiche Gemarkung
ausweisen.7 Die Zeichen dienten zunächst vermutlich nur zur Kennzeichnung
von Gemeindeeigentum, z.B. auf Grenzsteinen oder Werkzeugen, bevor sie mit
zunehmender Schriftlichkeit später auch im Geschäftsverkehr als Siegel Anwendung
fanden.

Daß die Gemeinde Gundelfingen gerade die Tanne, die zahlreiche Schwarzwaldgemeinden
als Hinweis auf ihren Waldreichtum in ihrem Wappen führen, zu ihrem
,Markenzeichen4 erhob, wird erst so richtig verständlich, wenn man die besondere
Rolle des Waldes in der Geschichte des Ortes mitberücksichtigt,8 zumal der mit ca.
90 Hektar verhältnismäßig geringe Waldanteil auf der eigenen Gemarkung seit Jahrhunderten
nahezu unverändert geblieben ist. Nicht nur Zeitpunkt und sachlicher Zusammenhang
, sondern auch das vom bisher bekannten Siegel abweichende Dorfzeichen
unterstreichen das Gewicht, das die Gemeinde ihrem Waldbesitz beimaß.

Der ursprünglich wohl einmal vorhandene Gundelfinger Waldbesitz im angrenzenden
Mooswald ging — vielleicht schon in zähringischer Zeit — an die in der Nachbarschaft
aufblühende Stadt Freiburg verloren.9 Die Nutzung des Mooswaldes als
Viehweide jedoch, die für die Viehwirtschaft des Mittelalters von existentieller Bedeutung
war, blieb den Gundelfinger wie den Zähringer Bauern bis ins 16. Jahrhundert
erhalten. Aber schon mit den Anfangen einer geregelten Waldbewirtschaftung
bestritt die Stadt Freiburg in ihrer 1435 erlassenen ersten „Instruktion und formliche
Ordnung vor die Holtzherren44 den an den Mooswald angrenzenden Gemeinden das
Recht der Weidenutzung, wie jene es nach altem Herkommen zu besitzen glaubten
.10 Nach aussichtslosen Querelen mit der übermächtigen Stadt mußten sich die
Gemeinden schließlich mit zeitlich begrenzten Leiheverträgen gegen einen jährlich zu
entrichtenden Rekognitionszins von einem Schilling und einem Huhn begnügen.11

Der steigende Eigenbedarf der Stadt Freiburg an Holz für private (Bürgerholz) und
wirtschaftliche Belange (Brenn- und Bauholz, Flößerei) einerseits sowie die sich
allmählich herausbildende städtische wie landesherrliche Behördenorganisation andererseits
führten im 16. Jahrhundert dazu, daß die leihweise Nutzung des Mooswaldes
durch die angrenzenden Gemeinden alljährlich aufs neue beantragt und vom Rat
der Stadt genehmigt werden mußte, wobei je nach Beurteilung der zuvor in Augenschein
genommenen Eckeriternte die Ansuchen auch abschlägig beschieden werden
konnten.

Selbstverständlich spielten besonders bei der Vergabe an markgräfliche Gemeinden
auch politische Kriterien in den Entscheidungsprozeß hinein. Im Zusammenhang mit
diesen Vertragsmodalitäten erfahren wir über den bloßen Nachweis des ältesten Typs
eines Gundelfinger Gerichtssiegels hinausgehende Details, die zudem einige generalisierende
Rückschlüsse über das dörfliche Siegelwesen im 16. Jahrhundert zulassen.

Soweit aus den überlieferten Urkunden und Verträgen ersichtlich, führte das Gericht
zu Gundelfingen bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts kein eigenes Gerichtssie-

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