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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 91
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Siegel, in der linken Hälfte das markgräfliche Hoheitszeichen, sondern einen Laubbaum
und es trägt die Umschrift: S, DES, DORFS.VON.GVNDELFINGEN (Abb.2).
Die erstmalige Benutzung des vermutlich im bäuerlichen Alltag schon länger eingesetzten
Dorfzeichens ist umso interessanter, als noch ein halbes Jahr zuvor die Gemeinde
in einem ebenfalls privatrechtlichen Rechtsgeschäft auf das nachweisbar ältere
Gerichtssiegel der Nachbargemeinde Denzlingen zurückgegriffen hatte. In jenem
Vertrag gestattete der Rat der Stadt Freiburg gegen den üblichen Rekognitionszins den
Gundelfinger Bauern, ihr Vieh ein Jahr lang auf die Freiburger Allmende im Her-
dernwald zu treiben.13

Angesichts der Tatsache, daß Gundelfingen seine gleichlautenden Weidereverse in
den folgenden Jahren mit dem eigenen Dorfzeichen besiegelte, stellt sich die Frage,
weshalb dies im Mai 1543 noch nicht der Fall war, obwohl für den September die
Existenz eines Siegels belegt ist. Zwei Erklärungen erscheinen denkbar: 1. Die Gemeinde
führte bis dato noch kein eigenes GerichtssiegeL 2. Frühere wie spätere Quellen
weisen den Herdernwald als Stammweide der vier Reutebacher Höfe aus, die als
Exklave dem Gericht Gundelfingen angehörten; vielleicht verhandelten diese eigenständig
mit der Stadt und wandten sich zur Absicherung an das alte markgräfliche
Gericht zu Denzlingen, dessen Siegel das landesherrliche Hoheitszeichen aufwies.

Der letzte Punkt wird umso wahrscheinlicher, wenn man berücksichtigt, daß die
Gundelfinger Gemeinde für ihre spätere Leiheverträge über die Weidenutzung im nahegelegenen
Moos(wald) ihr eigenes Gerichtssiegel zu verwenden begann, dem allerdings
das herrschaftliche Signum mangelte. Ein solchermaßen beglaubigtes Schriftstück
anzuerkennen, war die Stadt Freiburg aber seit einiger Zeit offenbar nicht mehr
bereit. Darauf verweist zumindest ein Schreiben des markgräflichen Landvogts zu
Hochberg, Wilhelm Böcklin v. Böcklinsau, an den städtischen Rat. Der Hochberger
Beamte bringt darin die Bitte vor, bei der jährlichen Weideverschreibung in diesem
Jahr (1546), wie auch in den beiden Jahren zuvor, die nur mit dem Dorfgerichtssiegel
versehenen Reverse anzuerkennen,14 Anscheinend konnte der Landvogt jedoch bei
der Stadt gegen deren neue Gepflogenheiten wenig ausrichten, denn der Revers des
gleichen Jahres wie auch die Reverse der Folgejahre — soweit sie überliefert sind -
trugen neben dem alten Gundelfinger Siegel zugleich auch noch Siegel und Unterschrift
des markgräflichen Beamten. Besonders deutlich läßt sich dieses neue Verwaltungsgebaren
auch an den seit 1546 über Jahrzehnte nahezu lückenlos noch vorhandenen
Reversen von Vörstetten verfolgen,15

Der Impuls für die Notwendigkeit, sich ein Siegel anzuschaffen, ist demnach in
der benachbarten Stadt Freiburg zu suchen. Der allmähliche Auf- und Ausbau einer
Behördenorganisation im 16. Jahrhundert hatte auf territorialstaatlicher Ebene eine
Zentralisierung von Verwaltungsfunktionen zur Folge, deren Ausstrahlung, wie der
vorliegende Fall zeigt, nun auch die Kommunen erreichte.

Hinsichtlich der Waldwirtschaft stellt diese Tendenz zur Bürokratisierung in'der
Stadt Freiburg nur einen weiteren Schritt in einer sich seit der ersten Hälfte des
15. Jahrhunderts abzeichnenden Kontinuität dar. Bei der Reform der seit 1435 geltenden
Holzmeisterordnung wurde 1451 auch die Verleihung der Waldweide reglementiert
. Ein Standardvertrag „Also soll man die weyd verlyhen" setzte den Rahmen, innerhalb
dessen der Holzmeister „ann des Rhadts statt" unter Betonung der — im

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