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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 95
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0097
maßen schlüssig zu rekonstruierende Streit zwischen den Gundelfinger Bauern einerseits
und der Wildtaler Obrigkeit und deren Untertanen andererseits war während
sechs Dezennien voller Kriegswirren schlicht im juristischen Sande verlaufen.23
Ohne auf dessen in blutigen Tumulten und Sturmglockenläuten seinen Höhepunkt
findenden Verlauf näher einzugehen, ist ein Aspekt für unseren Zusammenhang von
Bedeutung: Sämtliche in den Streit um den Oberen Wald involvierten Wildtaler Ortsherren
verlegten von vornherein ihre Strategie auf eine für ihre Kontrahenten ziemlich
aussichtslose, weil langwierige und teuere Argumentation. Sie beanspruchten sämtliche
Rechte im umstrittenen Wald so lange, bis Gundelfingen eine seine Rechte ausdrücklich
bestätigende Originalurkunde beigebracht hatte. Geschah dies, wurde über
Beweiskraft, Echtheit oder Interpretation des Pergaments debattiert usf. Dem Ausgang
in diesem Rechtsstreit war ebensowenig Erfolg beschieden wie jenem mit Freiburg
ein Jahrhundert zuvor. Was also lag näher, als einen Besitzanspruch, der urkundlich
nicht mehr ausreichend zu belegen war, symbolisch zu fixieren und als
,Markenzeichen' mit der hoheitlichen Autorität des Siegels zu bekräftigen?

Sofern die Gemeinden auf eine jahrhundertealte Tradition ihrer Siegelführung zurückblicken
können, ist der sukzessive Gebrauch unterschiedlicher Typen keineswegs
die Ausnahme. Der häufigste Grund für eine Änderung ist wohl ein Wechsel der
Orts-, Gerichts- oder Landesherrschaft, deren Signum in der Regel in ein schon bestehendes
Siegel aufgenommen wurde. Ursprung und Motiv des Dorfzeichens lassen
sich dagegen selten näher bestimmen. Erstaunlich an dem Beispiel des Gundelfinger
Siegels sind nicht nur die Variationen über ein Thema, die im ortsgeschichtlichen
Kontext nachzuvollziehen sind. Erstaunlich ist auch der offensichtlich breite Spielraum
, der der Gemeinde Gundelfingen in der Gestaltung ihres Dorfzeichens, von einigen
formalen, für die gesamte badische Markgrafschaft verbindlichen Vorgaben
(gespaltener Schild, Schrägbalken links) abgesehen, zugestanden wurde. Die Singularität
dieser Merkmale zu widerlegen, bleibt als Aufgabe weiteren Einzeluntersuchungen
vorbehalten.

Anmerkungen

1 E. Gönner, Kommunale Heraldik in Baden Württemberg, in: Beiträge zur Landeskunde Nr. 6, 1972,
S. 1.

2 Zuletzt H. John, Wappenbuch des Landkreises Karlsruhe, 1986; in Vorbereitung befindet sich das
Wappenbuch des Landkreises Breisgau Hochschwarzwald.

3 K. S. Bader, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. II, 1969, S. 394; allge
meine Ausführungen zum dörflichen Siegelwesen siehe auch E. Kittel, Siegel, 1970, S. 326 345.

4 F. v. Weech, Die badischen Landtagsabschiede von 1554 1668, in: ZGO 29, 1877, S. 323 423.

5 G. Zier, Wappenbuch des Landkreises Emmendingen, 1969, S. 81 ff.

6 GLA 66/3275; W. Stülpnagel führt in seinem Artikel „Gundelfingen" in der amtlichen Kreisbe
Schreibung Freiburg i. Br., Bd. II/l, 1972, S. 383, das Wappen auf ein Siegel in einer Tennenbacher
Urkunde von 1609 zurück, das aber einer älteren Motiwariante zuzuordnen ist.

i Vgl. Bader (wie Anm. 3), S. 400; zu den Wappen von Denzlingen und Vörstetten vgl. Zier (wie
Anm. 5), S. 52f und 148f.

8 Vgl. J. Bossert: Wie ich meinen Mitbürgern 1910, S. 67 f, sowie W. Stülpnagel: Zur Ge
schichte der Veste Zähringen und ihrer Umgebung, in: Schauinsland 76, 1958, S. 26ff; eine umfas
sende Darstellung unter Berücksichtigung aller Archivalien steht noch aus.

9 Stülpnagel (wie Anm. 8), S. 27.

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