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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
107.1988
Seite: 136
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Personal notwendig war, einige „Dilettanten", Musikliebhaber, die Chor und Orchester
verstärkten. Freilich waren es nicht mehr nur 12 Musiker und Sänger sowie vier
Knaben, sondern, nach einer Aufstellung Lumpps vom Juni 1838, 12 Sängerinnen
und Sänger, 8 Knaben und 19 Instrumentalisten, die zudem teilweise auch noch singen
konnten und mußten.21 Auch war die Bezahlung, die vorher „abscheulich
schlecht" gewesen war, nun doch teilweise, je nachdem, wie lange die Einzelnen
schon dabei waren und wie gut sie ihre Aufgaben beherrschten, erheblich verbessert
worden. Grundsätzlich aber blieb, wie gesagt, zunächst alles beim Alten.

Was sich aber, nicht nur nach Lumpps Vorstellungen, schnell und gründlich ändern
sollte, waren Disziplin und Diensteifer der Domkapellmitglieder. Vor allem wollte
Lumpp verhindern, daß sich so etwas wie bei der Beerdigung des ersten Erzbischofs
Efernard Boll im Jahre 1836 wiederholte. Damals hatte nämlich Anton Weiland das
Requiem von Mozart aufführen wollen, was ihm jedoch kläglich mißlungen war, da
der Fagottist und der Posaunist ebenso wie der Organist so kurzfristig abgesagt hatten
, daß kein Ersatz mehr zu bekommen gewesen war. Dieser Vorfall hatte für einigen
Arger gesorgt, unter dem vor allem Leopold Lumpp zu leiden gehabt hatte, denn
Weiland war krank gewesen und so hatte Lumpp letztlich die Verantwortung zu tragen
gehabt.22

Für die Verbesserung des Eifers und der Disziplin wollte Lumpp vor allem durch
zwei Maßnahmen sorgen. Einmal durch die verbesserte Bezahlung, zum anderen dadurch
, daß er strenge Statuten aufstellte, zu deren Einhaltung sich jedes Kapellmitglied
durch seine Unterschrift verpflichten mußte. Ein zentraler Punkt dieser Statuten
waren die Gehaltsabzüge, die den Musikern bei unentschuldigtem Fernbleiben von
Proben oder Aufführungen gemacht wurden. Die endgültige Fassung der Statuten,
wie sie nach mehreren Entwürfen im Jahre 1838 gedruckt wurden, enthält unter anderem
folgende Punkte:

„1. Jedes bei der Kapelle ständig beschäftigte Individuum erhält eine Aufnahms-
Urkunde, ausgestellt von der Kapell-Direktion, in welcher die ihm im Orchester angewiesene
Stelle bezeichnet ist.

2. Kein aufgenommenes Mitglied der Kapelle wird ohne hinreichenden Grund entlassen
; die Entlassung erfolgt aber:

a. wenn ein Mitglied den gerechten Anforderungen in technischer Beziehung nicht
entspricht, oder untauglich wird,

b. mehrerer Warnungen ungeachtet den ihm obliegenden Verbindlichkeiten keine Genüge
leistet, oder

c. durch unmoralischen Lebenswandel sich herabwürdigt (...)•

9. Ist ein Mitglied verhindert, bei einer Probe oder Produktion zu erscheinen, so
ist dasselbe verpflichtet, jedesmal der Kapell-Direktion entweder schriftlich oder
mündlich Anzeige hievon zu machen, und zwar so zeitig, daß eine passende Besetzung
seiner Stelle noch möglich ist.

10. Jedes Mitglied der Kapelle, welches eine musikalische Aufführung oder eine
Probe ohne hinreichende und rechtzeitige Entschuldigung ganz versäumt, verfällt für
jedes Versäumniß in die nachbestimmte Buße, nämlich: bei einem jährlichen Honorar
bis zu 30 fl. in eine Buße von 18 kr.; bei einem Honorar bis zu 45 fl. in eine Buße
von 24 kr.; bei einem Honorar über 45 fl. in eine Buße von 30—36 kr.

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