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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 11
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lungen verpflichtet waren.36 Dieser Widerspruch, der die Nonnen dann zu Abgaben
an sich selbst verpflichtet hätte, fiel aber den beiden Mones nicht weiter auf.

Wie die bereits zitierte Uberschrift eindeutig zeigt, basiert das HStV auf dem Stadt-
herrlichen Recht zur Einziehung von Abgaben gegen Überlassung von areae oder
Hofstätten. Solche Arealzinse stellen bekanntlich ein bereits in die Merowingerzeit
zurückreichendes Recht der weltlichen und geistlichen Grundherren dar. Auf die damit
im Zusammenhang stehenden allgemeinen Probleme, etwa des mittelalterlichen
Grundrechts, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies bereits von anderer
Seite geschehen ist.37 Hier muß nur nochmals unterstrichen werden, daß solche
Hofstättenzinse in der nachfolgenden Zeit vor allem bei der Neuerrichtung oder Erweiterung
von im Entstehen begriffenen Städten vom Stadtherrn erhoben zu werden
pflegten. Da dieser zumeist den Grund und Boden zur Verfügung stellen mußte,
konnte der Grundherr den Siedlern der Neuanlage die Pflicht zur Zahlung eines Zinses
auferlegen, der vermutlich eher als ein Anerkennungszins für das stadtherrliche
Obereigentum denn als Zins für die erhaltene Hofstätte angesehen wurde.38 In anderen
Fällen, wo wohl die geplante Erbauung einer Stadt nicht zum gewünschten Erfolg
geführt hatte, konnten die Stadtgründer den Hofstättenzins sogar erlassen.39 Dies
spricht ebenso wie die verhältnismäßig geringe Höhe der Zahlungen dafür, daß es
sich hier tatsächlich mehr um eine Anerkennungsgebühr gehandelt habe, von der man
eben in besonderen Fällen auch absehen konnte. Es lag ferner in der vermuteten Zielsetzung
dieses Zinses, daß er je nach Größe der dem Neusiedler überlassenen Hofstätte
erhoben wurde. Jedoch kam es auch häufiger vor, daß die Abgabe von einer
neu gegründeteten Stadt als Pauschalsumme zu zahlen war.40 Darauf kann noch
nicht näher eingegangen werden, doch wird darauf im zweiten Teil dieser Untersuchung
zurückzukommen sein. Hier ist zunächst wegen des Problems der Provenienz
des Breisacher HStV die Frage zu beantworten, durch wen und wie die fraglichen
Hofstättenzinse eingezogen wurden.41 Empfänger waren anfangs zweifellos die
Stadtherren, die aber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verschiedenartig verfahren
konnten.42 Einmal konnten sie zur Einziehung der Zinse eigene Beauftragte einsetzen
.43 Diese könnten vielleicht auch mit den ebenfalls von den Stadtherren bestellten
Schultheißen identisch gewesen sein. Allerdings ist dies wenig sicher. Ferner
könnten wenigstens in späterer Zeit die inzwischen ausgebildeten Stadträte zu dieser
Aufgabe mit herangezogen worden sein.44 Dies dürfte in den bereits erwähnten Fällen
zutreffen, in denen Städte ihre Hofstättenzinse als Pauschalbetrag abliefern mußten
. Das hier angedeutete Problem scheint auf den ersten Blick von untergeordneter
Bedeutung zu sein. Es gewinnt aber in unserem Zusammenhang an Bedeutung, wenn
man erneut das Problem der Provenienz der Breisacher Quelle ins Auge faßt.45

Da Breisach mindestens seit der Mitte des 12. Jahrhunderts im Besitz der Bischöfe
von Basel war, ist zunächst auch hinsichtlich der Hofstättenzinse ein Blick auf dieses
Bistum zu werfen. Denn wie die später in Breisach häufiger vorkommende Benennung
Bischofszins für den im Besitz dieser Kirchenfürsten befindlichen Hofstättenzins
erkennen läßt, mußte dieser von Anfang an dem Bischof gezahlt werden. Dies
ist nichts Außergewöhnliches, denn die Bischöfe hatten bereits an ihrem eigentlichen
Bischofssitz Einkünfte von den dortigen Hofstätten, obwohl Basel zweifellos eine
langsam gewachsene und nicht eine von den dortigen Kirchenfürsten gegründete Stadt

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