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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 110
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1989/0112
und geferlichen nitt verziehen noch versäumen. Auch der kü. Mt. gehaim so an euch
gelanngen, bis an den tod versweigen, den partheyen aus der gehaim der registratur
ausserhalb beschaid und bevelh des cannzlers oder seins verwallters nichts anzaigen
noch abschrift geben, sonnder alles das thuen, das ain getrewer registrator seinen
herrn schuldig ist, getrewlich unnd ungeverlich."31 Der Registrator ist somit eindeutig
ein subalterner Beamter der Kanzlei und gegenüber dem Kanzler bzw. bei dessen
Abwesenheit dem Stellvertreter des Kanzlers weisungsgebunden. Als Geheimnisträger
bei nahezu allen schriftlichen Dokumenten der Regierung ist er aufgrund seiner
Mitwisserschaft zu besonderer Schweigepflicht bis zum Tod verpflichtet worden. Damit
ist der Registrator von seinen Aufgaben und durch seinen Eid de facto den Ratssekretären
gleichgestellt.32

Die Kanzleiordnung für die vorderösterreichische Regierung vom 20. März 1544
geht erwartungsgemäß auch detaillierter auf die Registratur ein. Vom Kanzler wird
in dieser Ordnung erwartet, daß er sich „aller urkhunden brief und handlungen im
gwelb und cantzley, soviel ymmer müglich erinnern, dieselbe in sondere lädlin, wie
hernach folgt, distribuiern lassen, oder das ainer andern vertrawten cantzleyperson
zethun bevelhen, darinnen ain Ordnung ze machen."33 Diese Passage setzt ein bereits
bestehendes Archiv voraus, das der Kanzler fast bis in alle Details kennen sollte, der
daher dem Registrator die Ordnungskriterien auch am besten vermitteln konnte.
Grundsätzlich wurden die Akten in Laden, d. h. Holzkästen, und Säcken verwahrt,
die von einander getrennt gelagert wurden. Bei den anfallenden Akten wurden die
Hofbefehle, sowie die Anordnungen der oberösterreichischen Regierung und Kammer
als besonders bedeutend angesehen und bei der Verwahrung daher an erster
Stelle genannt. Jedes der einlaufenden Schriftstücke dieser Kategorie sollte regesten-
artig oder wie die Kanzleiordnung es ausdrückt, „mit kurtz, was ir inhalt sei, in ain
sondere lista und register verzaichnet [werden], damit man solche handlungen yeder-
zeit zur notdurft finden müge.34 Wenn es sich um Dokumente besonderer Wichtigkeit
und Geheimhaltung handelte, sollte der Kanzler ältere Sekretäre heranziehen,
d. h. langjährige Beamte, die als integer und absolut vertrauensvoll galten.

Uber eine Ordnung der sich bereits angehäuften Akten vermerkt die Kanzleiordnung
nur grobe Richtlinien, die in keiner Weise an die der Registraturordnung von
1537 heranreichen. Der Kanzler sollte dafür sorgen, daß „alle Schriften und Sachen,
so bisher in grosser Unordnung durch ainander gelegen oder noch in die cantzley
komen, auseinander gelesen und in gueter Ordnung erhalten werden." Unter der Leitung
des Kanzlers sollten alle Schriftstücke „in ordenliche und zu yeder sach dienstliche
lädlin, darinnen sy pald zefinden, gelegt und über solche lädlin durch den distri-
butoren ain lysta oder register gemacht werden und darein vertzaichnen lassen, was
für Sachen darinnen ze finden mit antzaigung der jartzal." D. h., daß entsprechend
der Registratorordnung auch die losen Aktenstücke in Laden mit separaten Verzeichnissen
und Indices versehen wurden. Damit wären die Einzelakten ebenso gut zugänglich
gewesen wie die gebundene Buchform, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt
noch ohne Schwierigkeiten in Buchform zusammenzubinden gewesen. Ob diese Stufe
allerdings bei der Ensisheimer Regierung erreicht wurde, ist fraglich.

Diese Anhaltspunkte legen den Schluß nahe, daß die Archivierung der Akten in
ähnlicher Weise vollzogen wurde, wie es Peyer für das habsburgische Archiv in

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