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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 111
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1989/0113
Baden und zahlreiche weitere Archive schon für das 15. Jahrhundert rekonstruiert.35
Jedes einzelne Aktenstück erhielt nach seiner Darstellung einen Dorsalvermerk in
Regestenform, die mit den Aktenverzeichnissen fast wörtlich übereinstimmten. Die
Dokumente wurden danach in einer Lade verwahrt, die im Einsisheimer Fall neben
einer Einteilung in 8 Sachgebiete bzw. nach den Kriterien des Ein- und Auslaufs eingeteilt
waren und jeweils mit einer Jahreszahl versehen waren. Jede dieser Laden war
in sich chronologisch geordnet und analog dazu in einem Verzeichnis fixiert. Die registrierten
Aktenstücke begannen aber nicht erst mit dem Jahr 1537, sondern auch davor
, wie ein Stück bzw. die Verzeichnung landständischer Türkenbewilligungen aus
dem Jahr 1536 belegen, die mit zahlreichen Details im „register über das gwelb im
schloß zu Ensisheim" unter dem Jahr 1536 verzeichnet sind.36 Dieses System ist an
Einzelstücken der heute in Colmar befindlichen Bestände des Ensisheimer Regiments
noch zu erahnen, doch durch die gründliche Zerstörung dieser Ordnung wohl kaum
mehr nachzuvollziehen, bzw. allenfalls noch in Einzelfallen.

Die täglich eingehenden Schriftstücke wurden schon bei ihrem Eingang in „zway
lädlin" getrennt abgelegt, wobei die Einstufung als Missive oder Supplikation für die
unterschiedliche Aufbewahrung und Behandlung maßgeblich war. Für beide gab es
jeweils „Monatsladen", d. h. Kästen, in die die Schriftstücke im laufenden Monat abgelegt
, gesammelt und während dieser Aufbewahrung in der Kanzlei bearbeitet wurden
. „Zu ausgang yedes monats soll ain cantzleyschreyber, der durch ain cantzler in
Sonderheit als distributor dartzu fürgenommen werden soll, dise zwey monatlädlin
ausräumen, die missifen in ire gehörige lädlin austailen und solche missifen in ob ge-
schribne lista oder register monatlichen vertzaichnen."37 Für diese Zuteilung zu den
beiden Abteilungen in den Archivräumen war nicht der Registrator notwendig, es
konnte auch ein gewöhnlicher Kanzleischreiber herangezogen werden, da bei dieser
Tätigkeit als „Distributor" in erster Linie Schreibfertigkeiten zur Eintragung in die
Einzel Verzeichnisse gebraucht wurden. Wer die Dorsal vermerke bzw. Eintragunstexte
erstellte, ist unklar, doch dürfte der Registrator vermutlich dabei beteiligt gewesen
sein. Die penible Registrierung galt aber ausdrücklich nur der „Monatslade" der
Missiven während die Supplikationen erheblich unwichtiger eingeschätzt und entsprechend
geringschätziger behandelt wurden. „Aber zu dem andern monatlädlin,
darein die supplicationen gelegt, sollen monatsekh gemacht und die supplicationen
yedes monats in ainen sondern sackh, der von aussen mit dem monat und jartzal vert-
zaichnet sey, gelegt werden."38 Da in der Kanzleiordnung jede weitere Anweisung
bezüglich der Supplikationen fehlt, ist kaum anzunehmen, daß diese ähnlich wie die
Missiven behandelt oder registriert wurden. Ob ebenso auch mit den ausgehenden
Schriftstücken verfahren wurde, wie Beemelmans annimmt, läßt sich nicht definitiv
feststellen.39

Mit der Einführung einer vorderösterreichischen Kammer im Jahre 1570 wurde die
Registratur der Regierung mit der teilweise unabhängig danebenstehenden Registratur
der Kammer nach dem Innsbrucker Vorbild ergänzt.40 „ So verordnen wir vor-
genenten Steffan Mosappen als rath zu secretarien derselben unserer Cammer, der soll
all und yede brief, supplicationen, rechnungen und in summa all ander Schriften empfahlen
, eröffnen, verwahren, übersehen . . . Und zu desto statlicher Verrichtung solcher
unser Cammer canzleysachen haben wir ime Mosappen Georgen Stymmern zu

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