Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 112
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cantzleyschreibern zugegeben und auf ainen frommen verschwignen jungen, welcher
in der canzley zum schreiben gebraucht werden soll . . ., das dieselben ime dem
Mosappen mit dem schreiben verhelfen und darneben der registratur auch auswarten
und uns verpflicht sein . .. Wir wollen auch über unser cammercanzley, derselben
registratur und was dem anhengig, ain sondere Ordnung aufrichten, verfertigen und
geben, der soll in allweg gelebt und volziehung beschehen, darob unsere cammerräth
sein und halten sollen."41 Diese Anordnungen wurden auch in die Tat umgesetzt,
wie die Adressierung eines Briefes an „Georg Stymmern, vorderösterreichischen
Cammer registratorn zu Ensisheim ", belegt.42

Die Annahme Beemelmans, es habe eine solche Kammerkanzleiordnung für Vorderösterreich
nicht gegeben, da im Archiv in Colmar keine vorhanden ist, läßt sich
durch die Existenz einer solchen Ordnung im Tiroler Landesarchiv leicht widerlegen
.43 Auch diese Ordnung ging entsprechend der Kanzleiordnung von 1544 auf die
Registratur ein. Offenbar war zu diesem Zeitpunkt die Papierflut schon so groß, daß
die Kanzleibeamten schon vor der Belehrung über die Art der Archivierung darauf
hingewiesen wurden, daß überflüssige Akten und Konzepte von Schreiben, die noch
einmal abgeändert wurden, sofort zu zerreißen seien, „damit volgendts doppelt und
überflüssig nit registriert" würden.44 Die Kammerkanzleibeamten sollten „alle be-
khennen, embieten und andere offne brief, als bestallungen, revers, mandaten und
was dergleichen mehr und zu registrieren von nöten ist, auch verordnet unnd befolhen
würdet etc., gleich alsbald und so offt sye anderer genötigen fertigung halben zeit und
weyl darzue haben, ylende in sein ordentlich buech, nach Ordnung der data yhe das
älter zuvor, fleyssig und gerecht registrieren, nachmals collationieren und darüber
verstendige lauttere und gerechte tabulaturn machen. Auch der secretarius sein uf-
merckhen darüber haben und deren sein das solches alles fleyssig und förderlich vol-
zogen, volgendts die büecher eingebunden und wol verwart, darmit die in gueter ge-
haimbnus behalten werden, dweyl nicht wenig daran gelegen ist und man dieselben
tägclich zugebrauchen hat. Sy, die cantzley verwandten sollen auch in gemain und ain
yeder in sonderhait die registraturbüecher und alle gschrifften und handlungen nach
verrichter fertigung und expedition in die kästen und ire intitulierte laden, dahin ain
yedes verordnet zu obangeregten nothwendigen ufbehaltung und verwarung yederzeit
widerumb legen und was hernacher darvon in rath fürzebringen, dem camercanzley
Verwalter und secretarien uf ir erfordern widerumb ufsuechen und zuestellen, das in
rath haben fürzebringen."45 Diese Anordnungen entsprechen ganz dem Innsbrucker
Registratursystem, das die Schreiben der Regierung in Kanzleibüchern mit den Be-
zeichnngen An die kgl. Mt./f. Dht., Causa Domini, Von der kgl. Mt/f. Dht. ferner
Tirol, Walgäu, Schwaben/Vorderösterreich) und von der Kammer mit den Bezeichnungen
Missiven von Hof, Gemeine Missiven, Embieten und Befehl, Geschäft von Hof
und Resolutionen von //^zusammenfaßte. Diese vorderösterreichischen Kammer-
und Regierungskanzleibücher sind aber heute nicht mehr vorhanden.46

Auch andere Zettel, Briefe, Berichte, Supplikationen, Rechnungen und Quittungen
etc., also Dokumente, die nicht in diese Rubriken passen, sollten ebenfalls „ordenlich
registriert", numeriert und verzeichnet werden. „Gleichermassen sollten auch die
revers unnd ander besigelt, auch all ander brief und geschafften, urbarien, inventa-
rien und anders nichts usgenommen, so in das gewölb zelegen gehören, durch den

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