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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 173
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1989/0175
Die Lebensordnung der Nonnenkonvente entsprach der der Männerklöster. Die
Teilnahme an den vorgeschriebenen Gebetszeiten und dem regelmäßigen Gottesdienst
wechselte im Tagesablauf ab mit Betrachtung und Handarbeit.16

Der Klosterfamilie stand die Äbtissin vor. Ihr unterstanden die Konventualinnen
und die Laienschwestern. In Günterstal waren die Angehörigen des Konvents ursprünglich
sowohl bürgerlicher als auch adliger Herkunft. Ohne daß ein formeller
Beschluß bekanntgeworden ist, wurden später nur noch Angehörige adliger Familien
als Konventualinnen aufgenommen. In einer öffentlichen Ehrenrede von 1761 wird
von dem „Hochadelichen dem Hochlöbl. Ritterstand Breyßgauischen Gestades im-
matriculirten Gotteshaus Güntersthal" gesprochen,17 nachdem das Kloster 1750 formell
Mitglied der Breisgauer Ritterschaft geworden war.

Der Eintritt der Nonnen in das Kloster erfolgte vielfach schon im Kindesalter. Die
Profeß — das feierliche Versprechen mit lebenslanger Bindung — konnte allerdings
erst nach einem einjährigen Noviziat und nach einer Bestimmung des Konzils von
Trient (1545—1563) mit dem vollendeten 16. Lebensjahr als Mindestalter für Mann
und Frau, abgelegt werden.18 Die Laienschwestern gehörten dem Konversenstand an
und lebten getrennt von den Ordensfrauen nach der Regula conversorum. Sie hatten
einen eigenen Platz in der Kirche, verminderte religiöse Pflichten und trugen das
Konversenhabit. Auch bei ihnen gab es ein Noviziat und ein feierliches Gehorsamsversprechen
.19

Das Kloster Günterstal gehörte zur oberdeutschen Provinz des Zisterzienserordens
und stand mit Wonnental, Lichtental und Friedenweiler unter der Paternität des Abtes
von Tennenbach.20 Er ist uns bei der Wahlhandlung bereits als „Pater Domus", als
Herr des Hauses begegnet. Die Rechte der Äbtissin wurden durch die Kompetenzen
des jeweiligen Vaterabtes erheblich eingeschränkt. Er war das ausführende Organ des
Generalkapitels, hatte dessen Beschlüsse zu verkünden und die Durchführung zu
überwachen.21 Der Vaterabt führte den Vorsitz bei den Äbtissinnenwahlen, ohne sie
beeinflussen zu dürfen, und bestätigte die gewählte Äbtissin kirchenrechtlich. Aus
der eingangs beschriebenen Wahlhandlung ist aber unschwer zu ersehen, wie sehr die
staatliche Verwaltung sich bereits ursprünglich rein kirchlicher Angelegenheiten bemächtigt
hatte. Der Vaterabt bestimmte auch über die Aufnahme der Novizinnen, die
ihm gegenüber die Profeß ablegten. Ihm oblag ferner die seelsorgliche Betreuung des
Konvents. Aus den Akten dieser Zeit ist ersichtlich, daß sich ein Pater aus Tennenbach
dauernd in Günterstal als Beichtvater aufhielt, der meist jährlich ausgetauscht
wurde.

Der Vaterabt hatte auch weitgehende wirtschaftliche Einflußmöglichkeiten. So präsentierte
z. B. 1727 der damalige Abt von Tennenbach der Äbtissin und dem Konvent
für den Bau der barocken Klosteranlage den späteren Baumeister Peter Thumb. In
seiner Gegenwart wurde auch der Bauakkord mit Thumb geschlossen.22

Mit dieser skizzenhaften Darstellung des Zisterzienserordens und seines Wirkens
muß es an dieser Stelle sein Bewenden haben. In den sechs Jahrhunderten seit der
Gründung des Ordens hatte sich vieles verändert, und sich auch manche institutionelle
Wandlung ergeben. Insbesonders waren die Eingriffe des Staates in das Klosterleben
stark gewachsen.

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