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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 184
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derinnen [die also aus den österreichischen Ländern stammen mußten] nur eine Ausländerin
aufgenommen werden darf." Eine Wienerin war also eine Inländerin, während
ein Mädchen aus Donaueschingen als Ausländerin galt.75

Durch ein Hofdekret vom 20. 5. 1781 war für jedes Kloster ein bestimmter Personalstand
festgelegt worden, der nicht überschritten werden durfte.76

Besonders starken Einfluß nahm der Staat auf die vermögensrechtlichen Angelegenheiten
der Klöster und anderer kirchlicher Institutionen. Maria Theresia hatte
schon 1750 eine eigene Hofkommission mit der Oberaufsicht über das kirchliche Vermögen
geschaffen.77 1759 mußten die Klöster Erklärungen über ihr Vermögen (Fassionen
) abgeben, die bei den zuständigen Behörden — hier also der V. Ö. Regierung
und Kammer — die Grundlage für die Überwachung des Klostervermögens bildete.
Weitere Fatierungen wurden gerade in den siebziger Jahren, als die neue Äbtissin ihr
Amt angetreten hatte, angefordert. Der Amtsantritt war, wie eingangs beschrieben,
mit der Weisung verbunden, „durch Führung einer beßeren Wirtschaft auf Tilgung
der passivi fürzudenken".

Kurz nach Amtsantritt wurde 1771 das Amortisationsgesetz erlassen. Danach
durfte die Mitgift der in einen Orden Neueintretenden in keinem Fall 1500 fl überschreiten
und nur aus fahrender Habe bestehen. Auch wurden Erwerbungen außer
der Mitgift, wie Schenkungen u. ä. verboten. 1778 wurden sogar testamentarische
Vermächtnisse an Klöster, soweit sie die Mitgift von 1500 fl überschritten, für nichtig
erklärt.78

Für das Kloster Günterstal liegt ein Personal Verzeichnis von 1780 vor, das auch eine
Rubrik „Hat Brautschatz mitgebracht" enthält.79 Hiernach hat nur eine Klosterfrau
mehr als die in Frage stehenden 1500 fl eingebracht. Ferdinanda von Hornstein aus
Griningen in Schwaben erhielt eine Mitgift von 1600 fl, als sie 1733 ihr ewiges Gelübde
ablegte. Weitere vier Schwestern haben jeweils 1500 fl eingebracht, alle aber
lange bevor die Obergrenze von 1500 fl festgelegt worden war. Die beiden nach 1771
eingetretenen Konventualinnen hatten nur 1100 bezw. 600 fl Mitgift erhalten, so daß
sich hier keine Probleme ergaben. Die gesamte Mitgift der 19 Chorfrauen belief sich
auf 18500 fl, so daß im Durchschnitt nicht ganz 1000 fl auf eine Neueintretende entfallen
waren. Unsere Äbtissin lag mit einem Brautschatz von 600 fl deutlich unter
dem Durchschnitt; nur noch zwei Chorfrauen hatten weniger, und zwar 100 bezw.
250 fl eingebracht. Die Eintrittsdaten verteilten sich auf den Zeitraum von 1727 bis
1775. Bei den Laienschwestern schwankte die Mitgift zwischen 100 bis 400fl. Die
Gesamtmitgift der 9 Schwestern betrug 2150 fl, so daß der Durchschnittssatz weniger
als 250 fl ergab.

Als Fazit kann festgestellt werden, daß die Mitgift der Konventual innen und der
Laienschwestern sich in einem gewissen Rahmen hielt und für den Eintritt in das Kloster
keine wesentliche Bedeutung hatte. Trotz der geringen Mitgift und ihrer Jugend
ist Maria Franziska von Thum und Valsassina Äbtissin geworden.

Im Jahre 1771 wurden die zuständigen Behörden angewiesen, die Klöster in finanziellen
Dingen zu überwachen, um eine weitere Verschuldung zu verhindern.80

Neben diesen zahlreichen Eingriffen drängte man andererseits auf eine Teilnahme
der Konventualen an der Finanzverwaltung ihrer Klöster.

Während die geschilderten Maßnahmen in der Regierungszeit Maria Theresias das

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