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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1990/0033
sich keine Hinweise dafür gewinnen, warum die topographisch und logisch begründete
Reihenfolge der Straßen hier nicht eingehalten worden ist. Hier kann man allein
eine auf Vermutungen beruhende Erklärung zu geben versuchen. Diese anscheinend
nachträgliche Einfügung der genannten beiden Bereiche könnte nämlich darauf beruhen
, daß diese bei der Aufstellung des vermuteten ältesten Vorgängers des HStV erst
bei einer „Renovatio" nachgetragen worden seien, weil diese ursprünglich noch nicht
besiedelt waren, Dem wäre die Beobachtung hinzuzufügen, daß Werd und Straßgasse
mit wenigen Ausnahmen von kleinen Hofstätten eingenommen wurden, welche meist
zwischen zwei und vier Denare zu zahlen hatten. Dies deutet ebenfalls auf eine spätere
Stadterweiterung hin. Ausnahmen bildeten nur die beiden Hochdorfer curie und
die curia Hostat, alle in der Ziegelhofgasse (jetzt Marienau), welche beiden ersteren
zusammen zur Zahlung von insgesamt zwei Solidi bzw. die curia Hostat von 1 Soli™
dus verpflichtet waren (HStV 30,49,50;46). Daß daraus der spätere Wirtschaftshof
des Klosters Marienau geworden ist, dessen Erwerb ich nun auch genauer nachweisen
kann, habe ich an anderer Stelle gezeigt.251

Zum Schluß wäre noch die gesonderte Aufführung der Breisacher Besitzungen der
Klöster Marienau und Pairis am Ende des HStV (HStV 36,1 —25) zu untersuchen.
Im Falle von Marienau ist dies verhältnismäßig einfach zu erklären. Dieses Kloster
lag nämlich, wie ich an anderer Stelle nachgewiesen habe, nicht innerhalb, sondern
außerhalb der Befestigung der Unterstadt im Bereich der heutigen Sparkasse.252
Schwerer zu deuten ist es, warum das bekanntlich in den Vogesen gelegene Kloster
Pairis mit seinen Breisacher Besitzungen ebenfalls gesondert am Schluß verzeichnet
worden ist (HStV 36,13 — 20), Weitere auswärtige Klöster mit Gütern innerhalb der
Stadt, wie Adelhausen und Tennenbach? wurden nämlich von der „Kommission" dort
dem HStV eingeordnet, wo diese Besitzungen entsprechend der Lage angetroffen
wurden (HStV 8,8; 11, 43). Vielleicht erklärt sich die Behandlung des Vogesen-
klosters aus dem Umfang von dessen Besitzungen, oder aus der Tatsache, daß es sich
in Breisach großen Ansehens und sogar des Bürgerrechts erfreute oder einfach aus
uns unbekannten technischen Gründen.

Im übrigen hat die hier festgestellte Nachvollziehung des Umgangs der „Kommission
" zur Aufnahme der dem Bischof von Basel zustehenden Hofstättenzinse in Breisach
ergeben, daß die Stadt zu Beginn des 14. Jahrhunderts keineswegs aus losen
Streusiedlungen bestand. Vielmehr war zu dieser Zeit die hochmittelalterliche Stadtanlage
bereits weitgehend so ausgebaut, wie sie bis in den Beginn der Neuzeit weiterbestehen
sollte.

Es wären nun die im HStV vorkommenden oder zu erschließenden geistlichen
Institutionen, die erkennbar werdenden weltlichen Einrichtungen, die Hofstätten und
anderen Gebäude und vor allem die Bewohner der Stadt sowie deren Struktur zu
untersuchen. Dies muß einem dritten Teil überlassen werden? der im nächsten Jahresband
folgen wird.

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