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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1990/0061
sich Tennenbach nach Umleiten von Wasser durch Freiburger Bürger; die Angelegenheit
wurde nach langwierigen Verhandlungen zugunsten des Klosters entschieden,135
Ab sofort durfte kein Wasser mehr zum Schaden der Mönche in andere Bewässerungsgräben
abgezweigt werden.

1284 erwarben die Mönche vom Kloster St. Märgen einen weiteren Wasserfluß,
dessen Lage nicht näher lokalisiert werden kann, für den Preis von 17 Mark Silber
sowie einem jährlichen Zins von 19 Malter Weizen.136 Tennenbach erhielt das Wasser
für 20 oder mehr Jahre. Noch bei der Verpachtung der zum älteren Hof gehörenden
landwirtschaftlichen Besitzungen 1523 durften die Bewirtschafter der Agrarflä-
chen die damit verbundenen Wasserrechte nicht weitergeben.137 Zudem sicherten
sich die Mönche das Wasser in der Zeit von Montagnachmittag bis Dienstag früh vielleicht
zur Bewässerung eigenbewirtschafteter Güter und vermutlich zur Betreibung
einer Mühle.

Bürgerrecht und Bürgerpflicht

Der umfangreiche Besitz sowie der große Stadthof machten eine rechtliche Basis der
Beziehung zwischen Kloster und Stadt notwendig. Die beste Möglichkeit, ein juristisches
Fundament in den Beziehungen zwischen Kloster und Stadt bzw. Stadtherr zu
legen, bestand in der Annahme des Bürgerrechts durch das Kloster.138

Der erste Hinweis auf Bürgerrecht Tennenbachs in der Stadt Freiburg datiert von
1278/80.139 Ein damals angefertigtes Verzeichnis der Kriegsschäden, welche der
Schultheiß Spenli von Breisach den Freiburgern zugefügt hatte, nennt auch eine
eigene Kategorie der in Freiburg mit Bürgerrecht ausgestatteten Klöster und geistlichen
Institutionen: „Diz ist der closter schade, die burger sint ze Friburg". Unter
dieser Rubrik erscheint auch Tennenbach, das demzufolge damals schon als Bürger
angesehen wurde. Ein genauer Zeitpunkt der Bürgerannahme wird aus diesem Dokument
allerdings nicht ersichtlich. Vielleicht war diese damals auch noch nicht erfolgt
und Tennenbach wurde infolge seines umfangreichen Besitzes sowie seiner Solidarität
gegenüber Freiburg und dem Stadtherrn als Bürger angesehen.

Eine schriftlich fixierte Aufnahme in das Freiburger Bürgerrecht datiert vom
10. August 129L140 Damals nahm Graf Egon von Freiburg das Kloster als Bürger zu
Freiburg an, so daß Tennenbach das volle Bürgerrecht erhielt. Damit war zunächst
eine Steuer™ und Gewerfbefreiung verbunden. Auffälligerweise, und dies kennzeichnet
die Zeit vor 1368, verlieh hier der Stadtherr das Bürgerrecht und nicht der
Stadtrat. Ob diese Bürgeraufnahme damals auch im Interesse des Magistrats erfolgte,
läßt sich nicht eruieren. Die Steuerbefreiung dürfte auf jeden Fall nicht die Zustimmung
der Freiburger gefunden haben.

Vom 19. März 1328 liegt ein interessantes Dokument vor, das den Festakt der Bürgerrechtsannahme
sehr anschaulich zeigt.141 Damals nahm Graf Konrad von Freiburg
„die herren von Tennibach unde ir closter" wieder als Bürger auf und erlaubte,
daß das Kloster „das burgreht umbe den rat erwerben" dürfe. Nach einer offensichtlich
handgreiflichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sicherlich auch der Freiburger
Besitz in Mitleidenschaft gezogen worden war, wurde Tennenbach wieder als
Bürger aufgenommen. Der Stadtherr versprach Schadenersatz für zugefügte Beschä-

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