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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 16
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(was auch immer ihnen zu tun gefeilen wird) entgegen. Die Bedeutung der Privilegierung
erschöpfte sich möglicherweise in einem Appell zum Gehorsam an die in
ihren Rechten beschnittenen Cumprovinciales. Dementsprechend interpretierte
R. Kiess kürzlich Wildbannbezirke als „Einfluß- oder Anspruchszonen"96 Es darf
für denbreisgauischen Wildbannbezirk von 1008 also nicht von einem geschlossenen,
vom König unmittelbar verwalteten Bezirk ausgegangen werden, der jetzt dem
Bischof übergeben worden wäre. Dies leitet zu der Frage über, welchen Einfluß der
Bischof aufgrund seines Wildbannrechtes denn ausüben konnte. Um einer Antwort
näher zu kommen, ist die Stellung des Bischofs im Bezirk zu beschreiben.

III. Die Basler Stellung im Bezirk

1. Das Zentrum Umkirch

Die Stellung Basels in Umkirch wird anläßlich des Verkaufes des dortigen Dinghofs
im Jahre 1270 an den miles Dietrich Snewlin deutlich.97 Das Bistum konnte sich sowohl
auf grund- und leibherrliche, als auch auf kirchliche Rechte stützen. Dietrich
erhielt die curia und possessiones in Umkirch mit Leuten, Weinbergen, Wiesen,
Acker, Weiden und Wasserläufen, Mühlen sowie mit Gerichts- und Bannrechten. Der
Bischof behält sich Lehensleute (vasalli) mit deren Lehen vor, ebenso das Patronats-
recht über die Kirche, das offensichtlich an den Hof gebunden ist, sowie einen Zehnten
« Die beherrschende Stellung, die die Basler curia bis 1270 in Umkirch einnehmen
konnte, erhellt aus dem 1279 aufgezeichneten Dinghofrecht.98 Das Schriftstück gibt
sich als Urkunde Hesse und Rudolfs von Osenberg, die ihr Übereinkommen mit Dietrich
Snewlin niederlegen. Offensichtlich hatte es nach dem Verkauf von 1270 Unstimmigkeiten
(misshellunge) über die Abgaben und Leistungen, die der neue Fronhofbesitzer
Dietrich Snewlin von den Leuten von Umkirch fordern dürfte, gegeben. Die
Übereinkunft wurde in der Umkircher Kirche geschlossen, dabei wird die Zustimmung
und Anwesenheit der Umkircher Bauernschaft erwähnt.99 Wenn die Üsenber-
ger die Urkunde über einen Vertrag zwischen Bauernschaft und Dinghofbesitzer ausstellen
, dann handeln sie für die Bauernschaft (gebursami). Dies wird man mit
vogteilichen oder leibherrlichen Rechten über die Umkircher Leute erklären. Vielleicht
könnten mit den vasalli und deren Basler Lehen, die 1270 vom Verkauf ausgenommen
waren, die Üsenberger mit ihren Rechten gemeint gewesen sein. Vor 1270
waren alle denkbaren Rechte in baslisch-üsenbergischer Hand, erst durch den Verkauf
wurde diese Einheit gesprengt und eine Neuabgrenzung der Rechte nötig. Allerdings
kann von einer bischöflichen Rodungstätigkeit aufgrund des Wildbannprivilegs
kaum die Rede sein. Die drei Wüstungen Bethlinshausen, Zaezenhofen und Rendelshausen
im Umkreis Umkirchs,100 die noch am ehesten als baslische Neugründungen
angesprochen werden könnten, tragen Ortsnamen auf, -hausen und -hofen. Die Entstehung
der Orte mit diesen Endungen wird aber bereits für die Zeit des 7. bis
10. Jahrhundert angesetzt.101

Der Bedeutung des Umkircher Dinghofs für den Ort entspricht die Rolle der Umkircher
Kirche für den Wildbannbezirk. Die Marienkirche von Umkirch, die in ihrem
Ursprung auf das 8. Jahrhundert zurückgeführt wird,102 besaß einen weiten Filial-
und Zehntbereich. Bereits in der gefälschten Papstbestätigung des Basler Besitzes er-

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