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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 20
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0022
V. Das Verschwinden des Bezirks im Spätmittelalter

Der Bischof behauptete das ganze Spätmittelalter hindurch eine Oberlehensherrschaft
über Wildbänne in vielen Räumen des nördlichen Breisgaus, Dies macht stutzig, denn
wir kennen nur das Privileg von 1008 über den Wildbann in der Freiburger Bucht.
Zwar bestätigte Heinrich III, im Jahre 1040 dem Basler Bistum noch einmal den
Wildbann im Hardtwald im Sundgau, wie dies schon sein Vater Kaiser Konrad in
einer verlorenen Urkunde getan hatte,133 eine Erneuerung für den Breisgauer Wildbann
ist aber nicht überliefert. Dies ist gerade deshalb auffällig, weil dem Bischof
und dem seit kurzem allein regierenden König damals wohl an einer umfassenden Bekräftigung
aller wichtigen Basler Rechte gelegen war.134 Noch 1073, also kurz vor
dem Ausbruch der Kämpfe, bestätigte Heinrich IV dem Basler Bischof das Bergbau-,
nicht aber das Wildbannrecht.135 Dagegen findet sich eine Wildbannbestätigung erst
wieder im gefälschten Papstprivileg, dem zufolge alle Wildbänne und Silbergruben
dem Bischof gehören sollten (cunctas venationes et argentifodinas) J36 Es ist hier
nur noch pauschal von Jagdrechten die Rede, von Bezirksgrenzen bezeichnenderweise
nicht mehr. Wie kann das Verschwinden des Bezirks von 1008 einerseits, und
die Ausdehnung des Rechtes auf „alle" Wildbänne des Breisgaus andererseits gedeutet
werden? Offensichtlich spiegelt sich in dieser Verschiebung eine Wandlung, und
zwar nicht nur in räumlicher, sondern vor allem auch in inhaltlicher Hinsicht Geht
man die Belege für Basler Wildbannrechte durch, so fallt auf, daß diese stets im Zusammenhang
mit Bergbaurechten stehen. Dies dürfte eigentlich nicht verwundern,
wird doch in der Literatur das Recht auf die Bodenschätze als ein wesentliches Element
des Wildbannrechts angesehen.137 Im Breisgau scheint aber der Bergbau ganz
im Vordergrund gestanden zu haben. Ein Basler Regest des 16. Jahrhunderts für das
Jahr 1221 berichtet von einer Belehnung Bertolds V. und dann Eginos von Freiburg-
Urach umb die geiaid und silbergruben im Preisgew;138 hier wird das geiaid in
einem Zuge neben den Silbergruben genannt. Und die Urkunden, die 1234 nach der
Frankfurter Hofgerichtsverhandlung über die Silbergruben aufgesetzt wurden, lassen
statt dem Wildbannrecht die Silberrechte als den eigentlichen Streitgegenstand erkennen
. Graf Egino V. von Urach-Freiburg sah 1234, wohl wegen seines guten Einvernehmens
mit König Heinrich (VIL), die Gelegenheit gekommen, den Streit mit den
Markgrafen von Baden über die breisgauischen Silbergruben für sich zu entschei-
den.139 Uber die Hofgerichtsentscheidungen sind zwei Urkunden überliefert: In der
ersten vom 1. Februar 1234 wird lediglich über einen Streit zwischen Graf Egino von
Urach-Freiburg und Markgraf Hermann von Baden „über im Breisgau bestehende
Silbergruben berichtet"; also waren Wildbannrechte gerade nicht Gegenstand des
Streites.140 Gleichwohl nennt die zweite Urkunde vom 15. Februar 1234141 „Silbergruben
und Waldaufsichtsrechte im Breisgau, die im Volk Wildbann genannt werden
".142 In die zweite Urkunde ist also der Wildbann, von welchem in der ersten
noch nicht die Rede war, „hineingerutscht". Es scheint so, als ob die Waldaufeichts-
rechte (custodia silvarum) allein aus Gründen der Rechtssicherheit und nur zur Klarstellung
in die Urkunde mitaufgenommen wurden. Dann aber würden die Wildbannrechte
lediglich als Zubehör der Silberrechte behandelt werden. Dem Grafen Egino
von Freiburg, der mit dem Badener den Stein ins Rollen gebracht hatte, werden die

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