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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 22
(PDF, 38 MB)
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zeigen mehreres: Die Grafen sind sich mit ihren Vertragspartnern einig, daß das verkaufte
Gut rechtlich zur Burg Zähringen gehört. Die Burg Zähringen kann aber jederzeit
vom Reich „zurückgekauft" werden. Das Reich konnte in diesem Fall schon von
den Grafen verkauftes Zubehörgut herausverlangen. Damit blieb den Käufern zur
Sicherung nur die Verpflichtung des Grafen zur Rückzahlung des Kaufpreises. Damit
erklären sich die Grafen einverstanden. Es werden die Käufer gewesen sein, die auf
Aufnahme dieser Formel in den Kaufvertrag drängten, weil ihnen jederzeit die Kaufsache
von einem Dritten wieder genommen werden konnte. Dies zeigt, daß im Bewußtsein
der Zeitgenossen die jederzeitige Möglichkeit der Auslösung der Pfandschaft
und eines Herausgabeverlangens gut bekannt war.

Eigentlich wichtig für die Geschichte der Burg und des Wildbannbezirks ist aber
die Bindung umfangreichen Besitzes an die Burg Zähringen. Die Burg Zähringen
wird allein hier als zentraler Ort mit ausdrücklich auf sie bezogene Zubehör historisch
faßbar. Diese Strukturen haben zu weitreichenden Theorien über die rechtlichen
Grundlagen des Herzogtums der Zähringer geführt. Nachdem die Zähringer
weder ihren Anspruch auf das Herzogtum Schwaben, noch auf das Herzogtum Kärnten
dauerhaft durchsetzen konnten, nannten sie sich ab 1100 Herzog von Zähringen.
Doch zeigt die schwankende Titulatur während der ganzen Zähringerzeit, wie
schwierig die Begründung ihres herzoglichen Ranges blieb.154 Man hat vermutet,
das „Herzogtum" Zähringen sei durch Aufgabe des Allods Zähringen an König Heinrich
IV. entstanden, der Bertold IL damit sofort wiederbelehnt hätte.155 Der Reichs-
gutcharakter Zähringens, wie er im 14. Jahrhundert zu Tage tritt, wird damit ins
11. Jahrhundert zurückverlängert und die Herzogsherrschaft mit der Verfügungsgewalt
über das Reichsgut begründet.156 Dabei wird oft das Alter des vermuteten
Reichsguts nicht ganz klar. Wenn Zähringen schon vor 1100 altes Reichsgut war, kann
es nicht als Allod dem König aufgegeben worden sein. Oder aber Zähringen mit Zubehör
war zunächst Allodialbesitz, das erst durch die Aufgabe an den König Reichsgut
wurde. Letztere Interpretation paßt aber nicht zur Auffassung, der Basler Bischof
habe 1008 ein geschlossenes „Reichsforstgebiet" erhalten. Doch muß man sich ernstlich
fragen, ob diese strengen Unterscheidungen der politischen Kompromißlage von
um 1100 entsprechen. Es erscheint wahrscheinlicher, den handelnden Personen mehr
Pragmatismus statt streng formal-juristisches Handeln zu unterstellen. Dies bedeutet
aber, daß man die Frage der juristischen Begründung des Herzogtums zugunsten
einer Untersuchung der tatsächlichen Grundlagen der zähringischen Herrschaft im
Freiburger Raum zurückzustellen hat. Dies erfordert von den spätmittelalterlichen
Verhältnissen her gleichsam Schicht für Schicht abzutragen, um so weit wie möglich
in die zähringische Frühzeit zu gelangen. Will man daher die Bedeutung Zähringens
und des Wildbannbezirks für die zähringische Herrschaft im Breisgau verstehen, muß
man sich zunächst mit der Art und dem Alter dieser Bindung beschäftigen.

II. Der Ursprung der Reichspfandschaft

1. Der Vertrag von 1281

Graf Egino von Freiburg unterstützte den Habsburger Albrecht in dessen Kampf um
die Königsherrschaft gegen Adolf von Nassau. Dafür belohnte König Albrecht den

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