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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 25
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ihm nicht so sehr auf Herkunft und Art seiner Rechte an, solange er tatsächlich über
die Güter verfügen konnte. Die Behauptung allodialer Rechte seitens der Thüringer
zeigt die ganze Unsicherheit der zähringischen Erbfolgeregelung. Wenigstens kann
aus der Urkunde entnommen werden, daß Friedrich IL diese Güter tatsächlich beansprucht
hatte, und dies nicht erfolglos. Rudolf von Habsburg mußte wissen, daß der
Komplex in der Hand Friedrichs gewesen war, und als sein Nachfolger konnte es sein
Bestreben sein, den Besitz wiederzuerlangen. Als König konnte er sich im Gegensatz
zu den Landgrafen auf Reichsrechte berufen, die den Zeitgenossen wegen einer Vorbesitzerschaft
Friedrichs nicht von vornherein ungerechtfertigt erscheinen würden.
Die Inanspruchnahme der Güter als Allod durch die Thüringer zeigt ebenso wie die
Gegenwehr Eginos, daß die Reichsrechte an Zähringen nicht selbstverständlich oder
unangefochten waren. Man wird daher der historischen Situation kaum gerecht, wenn
man sich für die eine oder andere Rechtsqualität entscheidet, gerade die Unsicherheit
ist das Charakteristische und Bemerkenswerte.

III. Tecker und Hachberger Rechte

Friedrich IL ging es nach 1218 darum, eine der zähringischen vergleichbare Machtstellung
der Freiburger Grafen zu verhindern.m Wenn aber mit Grund vermutet
werden darf, daß er die Gebiete von 1273 sowie die der Plandschaft für sich beanspruchte
, so werden diese für die Zähringerherrschaft eine wichtige Bedeutung gehabt
haben. Dies gilt natürlich insbesondere für die Burg selbst. H. Heinemann
* führte vor kurzem als Argument für die Herauslösung der Burg Zähringen aus dem
Gesamterbe die Vogteiurkunde des Klosters St. Peter an, die zwischen 1218 und 1226
ausgestellt worden sein muß. Sie bindet nämlich die Vogtei ausdrücklich an die jeweiligen
Besitzer der Burg Freiburg.175 Dies sei notwendig geworden, weil die bisherige
Verknüpfung mit Zähringen wegen der Inbesitznahme durch Friedrich IL nicht
mehr möglich gewesen seL176 Gerade die Bindung vieler Rechte in der Freiburger
Bucht an die Burg Zähringen, wie sie im späten 13. Jahrhundert in Erscheinung tritt,
darf als Ergebnis zähringischer Herrschaftsbildung gelten. Die Strukturen der Jahre
1273/74 und 1303 ff. können daher als eine Überformung zähringerzeitlicher Verhältnisse
angesehen werden, wie sie nach dem Erbfei] entstanden. Da im späten
13. Jahrhundert aber nur ein Zerfallsprodukt sichtbar wird, kann der ursprüngliche
Bereich wesentlich umfangreicher gewesen sein. Wie groß ist dieser zähringische,
möglicherweise auf die Burg selbst bezogene Bereich? Welche Rechte anderer Herren
und Institutionen können noch zur Rekonstruktion zähringischer Macht herangezogen
werden?

Das Bündnisabkommen vom Juli 1280 zwischen Johann von Wörth und Graf Egino
spricht bemerkenswerterweise von Zähringer Gut, das den Herzogen von Teck gehörte
. Die zähringische Seitenlinie der Herzoge von Teck wurde 1187 durch den Sohn
Herzog Konrads, Adalbert, der den Herzogstitel und die schwäbischen Güter um
Kirchheim und Weilheim erhielt, begründet.177 Die Tecker Rechte spielten im zähringischen
Erbstreit nach 1218 eine wichtige Rolle. Nach H. Heinemann habe Friedrich
IL die Rechte der Tecker an Zähringen aufgekauft, um auch die Stadt Freiburg
selbst an sich nehmen zu können.178 Im Hagenauer Vertrag vom 18. September 1219
zwischen Friedrich und Egino von Urach-Freiburg wird zwischen den Gütern Herzog

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