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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 26
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0028
Bertolds V. und den Gütern, die der König gekauft hatte, unterschieden.179 Während
beide Kontrahenten den Besitz Bertolds V. behalten sollten, den sie gerade hatten,
gibt der König dem Grafen die Tecker Rechte teils zu Eigen, teils zu Lehen. Bemerkenswerterweise
wird aber ausdrücklich vermerkt, daß der Graf nicht auf die Güter
Bertolds verzichte, die der König jetzt in der Hand behalte. Es stellt sich die Frage,
worin die Tecker Rechte bestanden, denn die Tecker Rechte werden im Bündnisvertrag
von 1280 ausdrücklich auf „Zähringen44 bezogen. Nimmt man aber die Nachricht
des Hagenauer Vertrags ernst, nach welchem Graf Egino ja die erkauften Tecker
Rechte erhalten sollte, und nimmt man gleichzeitig an, Friedrich habe Zähringen behalten
, so kann das Tecker Gut nicht aus der Burg Zähringen und seinem Zubehör
von 1273/74 bestanden haben. Vielmehr müßte Zähringen zu den Gütern gehören,
die Bertold V. besessen hatte und die der König jetzt behielt, weil er es gerade hatte.
Auch der Rechtsvorbehalt, der Egino ausdrücklich 1218 zugestanden wird, würde
sich dann auf Zähringen und Zubehör beziehen. Dies stimmte genau mit der Regelung
von 1281 zusammen, wo dem Grafen Egino ebenfalls die Geltendmachung vor
Gericht vorbehalten bleiben solL Dies würde aber bedeuten, daß im Vertrag von 1280
mit dem Zähringergut nicht die Gebiete von 1273/74 gemeint sind. Es wäre den Grafen
also gar nicht um die Burg gegangen. Angesichts der zeitlichen Abfolge wird man
aber dazu neigen, gerade die Burg Zähringen mit Zubehör für diese teckischen Güter
zu halten. Ebenfalls könnte das „Spitzenberger Gut" von 1296 und 1327 nicht als
teckisches Gut angesprochen werden. Teckische Rechte sind im Freiburger Raum nur
spärlich faßbar. Allein im Jahr 1317 werden beiläufig sieben Lehen der Herzoge von
Teck im Wildtal erwähnt,180 Teckische Lehen an diesem Ort sind allerdings bemerkenswert
, denn sie befinden sich im unmittelbaren Burgbereich. Hier ist auch auf
Herdern hinzuweisen, denn das Dorf ist nach 1239 bischöflich-straßburgisches Lehen
der Grafen Konrad und Heinrich von Freiburg181 und 1284 nach der Trennung
der fürstenbergischen Linie gemeinsames fürstenbergisch-freiburgisches Lehen.182
Wie kam aber die Straßburger Kirche an den Ort Herdern, wo noch 1191 der Zähringer
Rudolf, Bischof von Lüttich, auf seinem Eigengut gestorben war?183 Der Tecker
Bertold war wohl ab 1216 Domkämmerer, dann von 1223 bis 1244 Bischof von Straßburg
.184 Könnte nicht Bertold der Straßburger Kirche diesen Besitz vermacht haben?
Jedenfalls zeigt der Bericht von Bischof Rudolfs Tod Herdern fest in zähringischer
Hand. Es darf vermutet werden, daß der Sohn Herzog Konrads wie seine anderen
Brüder Hugo von Ulmburg und Adalbert von Teck aus dem herzoglichen Erbe ausgestattet
wurden. Daß dabei die abgeschichteten Söhne auch Anteile beim oder im zäh-
ringischen Zentrum selbst erhielten, ist leicht vorstellban Herdern könnte also ein
Tecker Lehen sein, daß Egino 1219 von Friedrich erhalten hatte. Nimmt man die sieben
Wildtaler Lehen hinzu, so könnte das Gut, das nach 1218 als teckisches firmierte,
wesentlich größer gewesen sein, als die zwei Hinweise zunächst erkennen lassen.

Betrachtet man die Orte des Reichsgutkomplexes, so fallt auf, daß der nordwestliche
Bereich des Wildbannbezirks mit Vörstetten, Bötzingen, Umkirch und Dachswangen
fehlt. Aber auch dieser Bereich war sicherlich von der zähringischen Herrschaft
erfaßt.185 Zwischen 1218 und 1231 fanden kriegerische Auseinandersetzungen
um das Zähringererbe zwischen Graf Egino und Markgraf Heinrich L von Baden-
Hachberg statt. Wie aus einer Schlichtungsurkunde von 1265 hervorgeht, ging es da-

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