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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 66
(PDF, 38 MB)
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ders aufschlußreicher Quellen mit der Herausarbeitung der Grundzüge der Entwicklung
begnügen.

Dazu ist davon auszugehen, daß sich die werdenden Bürgergemeinden seit dem 11.
und 12. Jahrhundert von den Gerichten und den sich erst entwickelnden Verwaltungen
ihrer Stadtherren zu lösen begannen. Die bisher von den Stadtherren oder ihren Beauftragten
ausgeübten Funktionen gingen immer mehr in die Hand der nunmehrigen
Stadtbürger und ihrer entstehenden Kommunen über.

Schon die besonderen Verhältnisse der älteren Märkte hatten es erforderlich gemacht
, für diese eigene, entsprechend ausgestaltete Bereiche des Rechts einzurichten.
Diese waren den bisherigen Gerichtsbezirken nicht mehr unterstellt, sondern bildeten
eigene Rechtsbereiche zur Aufrechterhaltung des Marktfriedens. Dies machte dort
die Einsetzung eigener Gerichte erforderlich.

Die nur angedeutete allgemeine Entwicklung in den Städten Westeuropas ist nicht
überall gleich und geradlinig verlaufen. Bei den geistlichen Stadtherren läßt sich vielfach
beobachten, daß die Gerichte ihrer sich entwickelnden Bischofsstädte noch lange
in den Bischofspfalzen unter der Aufsicht bischöflicher Beauftragter tagten. Gute Beispiele
dafür bieten etwa in Italien Pavia, in Deutschland Straßburg und Worms.257 In
weiteren Ortschaften kamen die Gerichte häufiger vor oder innerhalb der Pfarrkirchen
zu Sitzungen zusammen.258 In noch anderen Fällen hielt man sich an die allgemeine
, aus germanischer Zeit stammende Tradition und tagte an einem zentralen, oft
erhöht gelegenen Platz des Ortes.259 Hier an des riches frier Straße hielt man zunächst
unter freiem Himmel Gericht.260 Wegen des Wetters wurde es aber bereits in
karolingischer Zeit erlaubt, unter einem als Laube oder später Gerichtslaube bezeichneten
Schutzdach zusammenzukommen.261 Am Platz des Gerichts und der sich daraus
entwickelnden Verwaltungstätigkeiten versammelten sich die Bürgerschaften.262
Bei Angriffen von außen oder bei Feuer war an dieser Stelle ferner der Alarmplatz
.263 Besonders heben die älteren Stadtrechte hervor, daß bei handhafter Tat
bzw. Ergreifung des Täters im Falle von Mord, Totschlag oder blutigem Schlag, das
Gericht den Täter sofort am üblichen Gerichtsplatz zu verurteilen hatte.264 Deshalb
befand sich hier der Richtplatz zur Vollstreckung der Gerichtsurteile sowie ein Pranger
, an den Rechtsbrecher zur Strafe gestellt werden konnten.265 Ferner wurde es
erforderlich, Gericht oder Bürgerschaft für diese Zwecke mit Hilfe entsprechender
Signale schnell zusammenzurufen. Für diese Aufgabe hat man zunächst wohl Blasinstrumente
, Klappern und ähnliches verwendet.266 Stadtsiegel, wie die Siegel III und
IV von Freiburg im Breisgau, aber auch die anderer Städte des 13. und 14. Jahrhunderts
beweisen, daß Hörner ebenfalls für derartige Alarmsignale benutzt wurden.267
Nur war die Hörbarkeit solcher Instrumente bei geographisch komplizierter gelegenen
Siedlungen eingeschränkt. Dies war beispielsweise in Breisach der Fall.268 Erfolgreicher
war es deshalb, wenn man sich der Hilfe von lautstärkeren Glocken
bediente.269 Die Kirchen hatten aufgrund spätantiker Tradition schon früh dieses
Hilfsmittel bei der Zusammenrufung der Gemeinde zu den Gottesdiensten benutzt
.270 Infolgedessen zogen bald auch die Bürgergemeinden die kirchlichen Geläute
häufiger für ihre weltlichen Zwecke heran. Die Unterhaltung der Glocken, die
Bezahlung der Glöckner und schließlich die Baupflicht für die Glockentürme wurden
daher in vielen Orten bis in die Neuzeit als Pflicht der bürgerlichen Gemeinde ange-

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