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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 76
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0078
Stadtherrn und der Bürgerschaft über die beiderseitigen Rechte. Der Bischof griff dabei
zu dem in dieser Zeit sehr wirksamen Mittel der Exkommunikation der Bürger
.333 Die komplizierten Vorgänge sind im hier interessierenden Zusammenhang
nicht ausführlicher zu behandeln. Jedenfalls suchte der Bischof erneut Rückhalt bei
den Staufern. Auch die Bürger wandten sich an die Herrscher. Schon König Philipp
von Schwaben hatte im Jahre 1205 und Kaiser Otto IV. 1208 der Bürgerschaft ihre
Privilegien abermals bestätigt.334 Philipp hatte dies mit der Treue begründet, die
diese seinem Vater Friedrich L, seinem Bruder Heinrich VI. und ihm selbst erwiesen
hätten. Daran knüpfte offenbar bald nach seinem Regierungsantritt in Deutschland
Kaiser Friedrich IL mit einer erneuten Privilegienbestätigung für die Bürger von 1214
Juli 19 an, die er 1215 Juli 29 und 1215 September 29 adpetitonem burgensium Came-
raci wiederholte,335 Er betonte in der zuerst erwähnten Urkunde wiederum, daß er
dies getan habe pro fidelitate ferventi quam circa personam carissimi avi nostri Fride-
rici et patris nostri Henrici Romanorum imperatorum nostreque persone promotio-
nem ad diadema imperii. Der persönlich anwesende Cambreser Bischof brachte
jedoch in Aachen abermals vor: graves regie majestati queremonias de civibus suis
Camaracensibus frequenter proposuit.336 1216 April 12 erklärte darauf der Herrscher
, daß die Bürger die kaiserliche Bestätigung ihrer Privilegien von 1214 und 1215
erschlichen hätten.337 Zwar bemühten sich die Bürger durch Bußzüge nach Reims
und in Cambrai selbst prius publice pulsata eorum campana, sicut pulsari solet in
denunciatione bannarum dem Privilegienentzug zu entgehen.338 Darauf wandte sich
der Bischof an das königliche Hofgericht.339 Heinrich (VII.), der inzwischen für
seinen Vater die Regierung in Deutschland übernommen hatte, ließ 1226 Juni 11 in
Trient den Privilegienentzug bestätigen.340 Der erneut persönlich anwesende Bischof
von Cambrai erreichte 1226 Juni 11 gleichzeitig vor dem Hoftag in Trient die Aufhebung
der Privilegien der Bürger, Anscheinend hatte er sich auch an den in Borgo
San Donini sich aufhaltenden Kaiser gewandt, der sich in einer Urkunde von 1226
Juni im gleichen Sinn wie sein Sohn äußerte. Aufgehoben wurden in beiden Urkunden
die Vorrechte der Cambreser, darunter die Verwendung ihrer Glocken zum Zusammenrufen
der Bürgerschaft: quod campana sive campane et campanille,
quod b e rfr o i s dicitur, et communia, quam pacem dicunt ,.. destruatur, — Zu
beachten sind auch die Zeugen, die bei diesen Urteilen anwesend waren. Als 1226
November König Heinrich (VII.) in Würzburg das Hofgerichtsurteil in annähernd
gleicher Form bestätigte wie in Trient, waren anwesend die Bischöfe von Straßburg,
Basel und Markgraf Hermann von Baden.341 Aufgrund der zahlreichen Nachrichten
kann also kaum ein Zweifel daran bestehen, daß man nicht nur am staufischen Hof,
sondern auch sonst im südwestlichen Deutschland genaue Kenntnis vom Wesen und
Aufgaben eines Beffroi gehabt hat. Vielfach hatte man Gelegenheit gehabt, sich von
den anwesenden Cambreser Bischöfen und Bürgern darüber eingehend unterrichten
zu lassen.

B, Der Breisacher Radbrunnenturm: Geschichte und bauliche Gestalt

Der im vorigen Abschnitt gebotene kurze Uberblick über Stellung und Aufgaben der
zentralen Stadttürme im westlichen Europa und in Deutschland eröffnet den Weg für
die Einordnung des Breisacher Radbrunnenturrns in die allgemeine Entwicklung. Um

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