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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 112
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0114
sterzienserorden bis in das frühe 13. Jahrhundert offenbar informell über ihre persönlichen
Beziehungen zu Männerzisterzen, von denen sie Anleitung für ein Leben nach
den Ordenssatzungen erhielten. .. Die Ordensinkorporation garantierte dieselbe Regel
, dieselben Gewohnheiten und Statuten wie in den Männerzisterzen. Außerdem
hatten die Nonnenkonvente damit automatisch Anteil an allen Ordensprivilegien? wie
sie in dem großen Zisterzienserprivileg zusammengefaßt waren. Seine Verleihung
durch den Papst gilt im allgemeinen als Zeichen für die vollberechtigte Aufnahme in
den Orden, als iure-pleno Inkorporation, obwohl es oft erst Jahre nach der rechtswirksamen
Ordensangliederung ausgestellt wurde."23

Dieser hier geschilderten „informellen" Art der Aufnahme entspricht nach unseren
derzeitigen Kenntnissen der Ablauf, den die Eingliederung des Günterstäler Konvents
in den Zisterzienserorden genommen haben dürfte. Schlüsselfiguren waren der Tennenbacher
Zisterzienserabt Bertold von Urach (1210-1226) und mutmaßlich sein
Nachfolger Rudolf von Zähringen. Sie dürften, nicht zuletzt auf Grund ihrer hochadligen
Herkunft, die Aufnahme der Günterstäler Gemeinschaft in den Orden erreicht
haben. Die Frage, warum sie nicht Wert darauf legten, daß die Eingliederung
Günterstals in den Ordensstatuten festgehalten wurde, kann nicht beantwortet werden
. Dem Orden wurden aber auch andere Frauenklöster angeschlossen, „ohne daß
dies statuarisch festgehalten wurde.4'24 Demgegenüber ist die später erfolgte Aufnahme
von Wonnental in den Zisterzienserorden anders verlaufen. Unter dem Druck
der zahlreichen Eingliederungsanträge wurden durch Beschlüsse des Generalkapitels
gewisse Regeln entwickelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme
von Nonnenkonventen in den Orden erfolgen konnte. Danach ist seit der Mitte des
13. Jahrhunderts und im Falle von Wönnental, wie auch bei den meisten schweizerischen
Zisterzienserinnenkonventen, verfahren worden.25

Fassen wir zusammen: Die um 1221 gegründete klösterliche Gemeinschaft in Günterstal
ist ausweislich der Papsturkunde von 1233 in den Zisterzien§erorden aufgenommen
worden. Sie hat ihren Sitz aus den dargelegten Gründen um 1238 nach
Oberried verlegt. Die Behandlung dieses Verlegungsvorgangs durch das Generalkapitel
des Ordens im Jahre 1237 und seine Genehmigung fügt sich zeitlich und sachlich
nahtlos in den geschichtlichen Ablauf ein.

Auch die auf Gregor IX. folgenden Päpste haben sich des .Klosters Günterstal angenommen
, Innocenz IV gewährte 1247 dem Kloster seinen Schutz und bestätigte die
bereits erheblich angewachsenen Besitzungen.26 Im gleichen Jahr befahl er dem
Mainzer Klerus, das Kloster Günterstal zu schützen und gegen Bedrücker mit Kirchenstrafen
vorzugehen.27 Eine ganze Reihe weiterer päpstlicher Interventionen zugunsten
Günterstals sind für die beiden folgenden Jahrzehnte urkundlich bezeugt.28
Diese päpstliche Anteilnahme ist mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Einfluß der
Tennenbacher Abte zurückzuführen, wie auch die eingangs erwähnte Intervention
Papst Gregors IX. bezüglich des Gütertausches mit St. Peter. Dieser kam unmittelbar
nach der Rückkehr von Oberried 1244 zustande.29 Den Zisterzienserinnen gehörte
von da an das ganze „Günterstal". Im Jahre 1288 schließlich wird der Abt von Tennenbach
als „gubernator cenobii in Gunterstal" genannt.30

Aus dem Geschilderten ergibt sich, daß der Günterstäler Konvent schon vor 1237
auf formlose Art in den Zisterzienserorden aufgenommen worden ist und daß die Be-

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