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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0033
Sei im Besitze und du wohnst im Recht *

Der Günterstaler Berain von 1344: ein typischer Vertreter

mittelalterlicher Güterverzeichnisse ?

Von

Constanze Kienast

Wer sich heute über den Verlauf von Grundstücksgrenzen informieren möchte oder
wissen will, wem ein Stück Land gehört, sieht das Grundbuch der jeweiligen Gemeinde
ein. Die dort aufgeführten Angaben sind rechtsverbindlich und können vor
Gericht geltend gemacht werden.

Wie aber wurden der Besitz an Grund und Boden oder das Recht auf daraus erwachsende
Erträge im Mittelalter bewiesen, in einer Zeit, in der es noch keine öffentliche
Verwaltung gab?

Die Aufgaben, die heute bei der öffentlichen Verwaltung konzentriert sind, lagen
bis ins 19. Jahrhundert hinein bei einer Vielzahl von partikularen Gewalten. Herrschaft
konnte sich in vielen Formen äußern und muß immer als Herrschaft über etwas
verstanden werden. Bekanntestes Beispiel ist sicher die Grundherrschaft, die Herrschaft
über Grund und Boden und die darauf angesiedelte Bevölkerung. Schon früh
entwickelten die Inhaber solcher Herrschaften Instrumentarien, um die ihnen daraus
erwachsenden Rechte und Einkünfte zu erfassen und zu verwalten.

L Urbar Berain — Lagerbuch:
Quellen mittelalterlicher Wirtschaftsverwaltung

a) Definition, Entstehung und Entwicklung

Zu diesen Instrumentarien mittelalterlicher Wirtschaftsverwaltung gehören einfache
Hubenlisten, die das Zubehör von Besitzungen beschreiben und Dienste und Abgaben
aufzählen, Inventare, die zwar ausführlich auf den Besitz eingehen, jedoch weniger
auf die Leistungen, und drittens Heberollen, Zinsregister und anderes Schriftgut,
in dem die Leistungen im Vordergrund stehen, der Grundbesitz aber vernachlässigt
wird.

In diesen Zusammenhang fallen auch Manuale, Konzepte und andere Notizen über
den Gutsbestand, die als Hilfen in der Verwaltung Verwendung fanden oder die Anlage
eines Urbars vorbereiteten. Zu dieser Gruppe zählen auch die Zusammenfessun-
gen der Grundstücksübereignungen zu den sogenannten „libri traditiones" 1

Diese Traditionsverzeichnisse sollten einen Uberblick über die Besitzerwerbungen
vermitteln. Ihr chronologischer Aulbau spiegelt die während des 12. und 13. Jahrhunderts
anhaltende Aulbauphase der Grundherrschaften wider. Nach dem Abschluß
dieser Periode und der folgenden Besitzkonsolidierung im ausgehenden 13. Jahrhun-

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