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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0043
„[con]sid[er]ans lib[rum] censuale[m] an-
tiquu[m] sui mo[na]st[er]ii in plurib[u]s
e[ss]e de-/ fectivu[m] p[ro]pt[er] varias
mutat[i]o[n]es aug-/mentat[i]o[n]es et
q[uod] nil in t[em]p[o]re in eode[m]/
p[er]manet statu."69

Mit der Hilfe von Schriftstücken wurden die Rechte des Klosters und seine Pflichten
zusammengestellt. Dann suchte man die betreffenden Güter auf und überprüfte die
tatsächlichen Zustände vor Ort.

„c[ir]-/cuieru[n]t (!) villas et alia loca in
q[ui]b[u]s pos-/sessiones. cens[us]. iura et
bona alia q[uo]-/cu[m]q[ue] no[m]i[n]e sint
no[m]i[n]ata seu specifica-/ta ip[s]i[us] mo-
[na]st[er]ii in Günterstal."70

Von einem solchen Vorgang wird auch auf der heute letzten Seite des Berains berichtet
:

„Anno d[o]m[in]i 1348. Nach sa[n]t
mathias tag in d[er] vastun. do wrde[n]
die ack[er]. die zu Grezhusen. in den
hof horent. us gemessen, mit der
burg[er]. vo[n] friburg mes. u[n]n mit ne[n]
botten. die dar üb [er] geswum hant.
Meist[er] waither. sturmeli. u[n]n sin
kneht. u[n]n waren äch dar geschiket
vo[n] Rimsingen. mit ir h[er]ren gunst
u[n]n willen, her franzen u[n] Joha[n]s
vo[n] Bolsenheim. u[n]n d[er] gebursami
gemeinlich . . "71

Dieser Eintrag zeigt die Beteiligung der betroffenen Bauernschaft („gebursami")
an der Aufnahme und Vermessung (s. I.c). Er ist aber auch von Bedeutung, wenn
man die anlegende Hand zeitlich einordnen möchte, Hier wird eine Jahreszahl genannt
, die eindeutig daraufhinweist, daß die anlegende Hand auf jeden Fall bis 1348
an dem Berain gearbeitet hat.

Weiteren Aufschluß über die Entstehung der Handschrift gibt die Reihenfolge, in
der die einzelnen Orte, an denen das Kloster Besitz hatte, im Urbar aufgeführt sind.
An dieser läßt sich — abgesehen von einzelnen Ausnahmen — ablesen, daß mit der
Erfassung der Güter und Rechte im Süden der Grundherrschaft begonnen wurde,
man dann am Fuße des Schwarzwaldes nach Norden weiterging und, dem Lauf der
Dreisam folgend, die Güter aufsuchte, die Richtung Rhein und Breisach tagen. Zum
Schluß sind die Ortschaften aufgeführt, die in etwa die nördliche Grenze der Grundherrschaft
darstellen. Beim Zusammenheften der Blätter wurde jedoch das als
♦XXXI* gezählte Blatt zum letzten (fol. 240) des Berains. Auch inhaltlich gehört es
an andere Stelle (z. B. zu fol. 16 a—19 a). Uberhaupt scheint die Reihenfolge der Blät-

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