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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0061
richten sowohl die Ratsprotokolle21 wie auch der Liber inquisitionum22 Schopper
wird jedoch nicht namentlich genannt.

Wie bereits erwähnt, sollte Schopper zusätzlich eine Kerkerstrafe von vierzehn Tagen
ableisten. Diese Strafe scheint aber seinen Widerstand herausgefordert zu haben.
So ist im Senatsprotokoll vom 30. September 1565 zu lesen:

Als Hartmannus Schopperus im Kercker hefftig dobet und änderst nit thuott, dann
ob er mit dem bösen veindt beseßen, einfeürzeüg by im bishär gehabt, etlich malpa-
peir unnd straw angezündet, und sich dermaßen haltet, das er nit weitter weder im
noch ußerhalb dem kercker zugedulden, und aber die urphedt nit underschreiben und
versiglen will, und ist decernuiert, man soll im waßer und brot allein geben, biß er
zam wirt, und die urphedt selbs zuoschweren begert, und soll zuostund er sollichs
erstattet uß der stat verwißen werden, Unnd will Dominus Hartungus deßen schulden
bezahlen21 — Hernach den andern Octobris hat er die urphedt erstattet und ist
darvon zogen,24

Unter diesem Druck blieb Schopper nichts anderes übrig, als Urfehde zu schwören
. In der Urkunde vom 2. Oktober berichtet er zunächst, daß der Würzburger
Domherr Egolf von Knöringen, den er als mecoenas bezeichnet, ihn zum Studium
an die Universität Freiburg geschickt habe, in der Erwartung, daß er daselbsten guot-

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Abb, 2 Erste und letzte Seite von Schoppers Urfehde.
(Universitätsarchiv Freiburg)

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