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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0196
vorhandene ältere Vorbilder, sondern wesentlich auch auf das zurückgegriffen haben, was sie
aufgrund ihrer familiären Beziehungen aus dem westlichen Europa, vor allem aus den Niederlanden
erfahren hatten.

In einem „Rückblick auf die Zähringer-Ausstellung 1986: Bilder und Informationen" (S.
383—385) laßt Alfons Zettler nochmals die Veranstaltungen vor, während und nach der Ausstellung
zusammen. Das im Band I der Veröffentlichungen gedruckte Verzeichnis der Zähringerliteratur
wird nun auf über 16 Druckseiten fortgesetzt. Ein Register schließt den äußerst
gelungenen Sammelband ab, der zudem mit zahlreichen Abbildungen zu den einzelnen Beiträgen
versehen ist. Man kann nur hoffen, daß noch weitere Arbeiten zur Zähringergeschichte,
deren Aspekte noch längst nicht alle ausgeleuchtet worden sind, in naher Zukunft erscheinen
können. Jürgen Treffeisen

Marita Blattmann, Die Freiburger Stadtrechte zur Zeit der Zähringer. Rekonstruktion der
verlorenen Urkunden und Aufzeichnungen des 12. und 13. Jahrhunderts. Bd. 1: Untersuchung.
Bd. 2: Anhang (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau Bd. 27).
Verlag Ploetz, Freiburg-Würzburg 1991. 772 S.

1991 wurden im Rahmen einer Ring Vorlesung, veranstaltet vom Historischen Seminar der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und dem Stadtarchiv Freiburg, 900 Jahre Stadtgeschichte
Freiburgs erörtert. Die damit verbundene Frage, ob Freiburg 1091 gegründet wurde,
wie es die Marbacher Annalen mitteilen, oder ob die Markterrichtung Konrads von Zähringen
im Jahre 1120 als Gründungsdatum anzusehen ist, erhält durch die Arbeit von Marita Blattmann
, einer bei Hagen Keller angefertigten Freiburger Dissertation, einen weiteren Forschungsbeitrag
: Marita Blattmann untersucht das letztgenannte Datum und kommt zu dem Ergebnis
, daß es ein schriftliches Gründungsprivileg aus dem Jahr 1120 gab. Mit diesem
Ergebnis steht sie in der Tradition von Walter Schlesinger, der bereits 1966 einen von ihm
rekonstruierten Gründungstext vorstellte. Das Rekonstrukt Schlesingers und die These, daß es
eine solche Urkunde tatsächlich gegeben hatte, wurde besonders von Bernhard Diestelkamp
kritisiert, der 1970 aus Anlaß der 850-Jahr-Feier der Stadt Freiburg die Antithese vertrat, daß
die Gründungsurkunde ein Phantom sei, daß es sie nicht wirklich gab. Diestelkamp erläuterte
seine zunächst nur mündlich vorgetragenen Argumente in einem „Beitrag zur vergleichenden
Stadtgeschichte des Mittelalters sowie zur Diplomatik hochmittelalterlicher Stadtprivilegien",
der die Polemik des historischen Streites weitertrieb. Die verschiedenen Ansichten wurden
mehr als ein Jahrzehnt nahezu unverändert rezipiert, bis Marita Blattmann mit ihrem Aufsatz
„Zwei vergessene Paragraphen in der Freiburger Gründungsurkunde?" (in: Schau-ins-Land
101, 1982) einen Veränderungsvorschlag gegenüber der Fassung Schlesingers machte. In dieser
veränderten Fassung ist das Gründungsprivileg auch in den „Zähringer-Katalog" eingegangen
. Die Mitarbeit Marita Blattmanns an der Zähringerausstellung in Freiburg von 1986 markiert
eine weitere Stufe bei der Erarbeitung der Rechtsgeschichte zähringischer Städte. Das
Ergebnis dieser langjährigen Arbeit liegt nun in zwei Bänden vor.

Band 1 ist in 8 Kapitel unterteilt und enthält neben Einleitung und Zusammenfassung der
Ergebnisse als Hauptteil die Untersuchungen zum Gründungsprivileg und zu anderen, damit
verbundenen Rechtstexten. Frau Blattmann stellt voran, daß sich die philologische Forschung
zu den mittelalterlichen Freiburger Stadtrechten bisher auf zwei Fragen konzentriert habe:
Zum einen auf die Rekonstruktion der verlorenen Gründungsurkunde, zum anderen auf die
Datierung des im Freiburger Stadtarchiv liegenden „Stadtrodels". Sie hebt in der Einleitung
außerdem hervor, daß die Diskussion um die Freiburger Gründungsurkunde von großer Bedeutung
für die deutsche Stadtgeschichte sei. Sie räumt aber auch ein, daß die bisherige Meinung
, es handle sich bei diesem, nur aus späteren Texten erschließbaren Rekonstrukt wegen
der genannten Jahreszahl 1120 um das „älteste deutsche Stadtrecht", also um eine durchdachte

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