Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 32
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0034
gium, giselschaft] verpflichtet sich der Bürge oder Schuldner als Selbstbürge durch
ein förmliches Versprechen, bei Vertragsbruch bzw. im Verzugsfell unaufgefordert
oder auf Mahnung des Gläubigers sich an einem bestimmten Ort, meist eine ,ehrbare
herberg', einzufinden und dort auf Kosten des Vertragsbrüchigen zu leben, bis die
geschuldete Leistung erbracht und der Gläubiger ihn entbindet33". In unserem
Falle mußten sie acht Tage nach der Mahnung in einem Konstanzer Gasthaus Quartier
nehmen, um ihre „giselschaft" zu erfüllen, wobei in zahlreichen Einzelbestimmungen
der Aufwand festgelegt wurde, den sie während der Geiselschaft betreiben
mußten.

Unter den aufgeführten Bürgen stammen zwölf, meist Adlige, aus dem Konstanzer
Umland und dem Thurgau, 39 aus Freiburg i. Br., 16 aus Schaffhausen und acht aus
Villingen, ergänzend kamen noch weitere zehn Bürgen aus Konstanz hinzu. Die im
Verhältnis zur Schuldsumme große Zahl von Bürgen bedeutete für die Schuldner ein
extrem hohes Kostenrisiko, wenn alle zur Leistung der „giselschaft" aufgerufen wurden
und nachher ihre Auslagen beim Schuldner wieder einforderten,

Bei Ausfall oder Tod eines Bürgen mußten wie üblich Ersatzbürgen gestellt werden
. Wenn aber einer der „angülten" (Mitschuldner) abginge, so sollten dessen Erben
erst dann von der Verpflichtung frei werden, wenn ein neuer „angülte" die Stelle des
abgegangenen eingenommen hatte34. Alle sollten solange leisten, bis die Harzer ihr
Geld bekommen haben und bis allen Bürgen ihr Schaden bezahlt worden wäre.

Trotz der kurzen Laufzeit wurden mögliche Veränderungen des Münzwertes berücksichtigt
. Da in Konstanzer Silberwährung gezahlt werden sollte und die Silbermünzen
zum damaligen Zeitpunkt einer starken Münzverschlechterung ausgesetzt
waren, wurde die Zahlung mit dem Wertstandard der Mark Feinsilber verbunden.
Dabei wurde ein Wertverhältnis von 2lh Ib, Konstanzer Währung für 1 Mark Silber
festgelegt.

Ergänzend wurde noch festgelegt, daß auch bei Verlust oder Beschädigungen der
Urkunde den Harzern kein Schaden entstehen solle35. Am Schluß des Vertrags ver
pflichtete sich Freiburg nochmals ausdrücklich, die Bürgen zu entschädigen und unterwarf
sich einem direkten Zugrifft- und Pföndungsrecht.

Nicht ohne Grund haben die Freiburger die Bestimmungen des Harzer-Vertrags als
drückend empfunden: „ ... darumb hert briefe und bürgen geben sint . . "36.

2. Die Schuldverschreibungen der Stadt Freiburg

an Graf Egino von Freiburg

Erheblich komplizierter und schwieriger als die Übergabe der Herrschaft Badenweiler
verlief die Abwicklung der Ablösesumme von 15 000 Mark Silber. Wie bereits
oben ausgeführt, war durch die Abtretung des vierten Teils von Staufen der Betrag
auf 13 200 Mark Silber reduziert worden. Über diese Restsumme, die die Stadt nicht
bar aufbringen konnte, wurde ein umfangreicher Schuldbrief ausgestellt, in dem sich
Freiburg verpflichtete, einen jährlichen Zins von 880 Mark Silber an Graf Egino von
Freiburg und Burkart von Finstingen zu bezahlen37. Die Zahlung der Zinsen sollte
in Silber oder, wenn dies nicht verfügbar war, in Gulden oder Pfennigen nach dem

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