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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 95
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0097
tum in alter und neuer Zeit, tom. 2, Berlin 1907 [cit.: Schulz, Blut und Eisen], fig, 516). Die Beseitigung
und Bestattung der Gefallenen harrte — entgegen der seit dem frühen 19, Jahrhundert
einsetzenden kultischen Inanspruchnahme und Denkmalwürdigkeit durch den Staat — noch lange einer
international verbrieften Regelung. Erst mit Artikel 4 des Genfer Abkommens v, 27. VII, 1929
wurde eine Vereinbarung getroffen, mit Beginn der Feindseligkeiten einen Gräberdienst einzurichten;
cf. Klaus Woche, Die Wehrmachtgräberoffiziere und ihre Aufgaben, in: Deutsches Soldatenjahrbuch
1984, 32. Jhrg., München 1984? p. 434—437.

53 Zum terminus Zeremoniell als „Inbegriff derjenigen Regeln, die bei staatlich-repräsentativen [oder
geistlichen] Anlässen gelten und deren äußere Formen festlegen" sowie den verwandten Begriffen wie
Etiquette und Protokoll cf. Hartmann, Staatszeremoniell, p. 40 und passim. Den Versuch einer Ab
grenzung unternimmt auch Justin Stagh Ritual, Zeremoniell, Etikette: Formen der Verhaltensnormie
rung, in: Jahrbuch für Volkskunde, NF 13/1990, p. 7 21, der dem kollektiven Aspekt des Rituals in
dessen Zielrichtung auf das Transzendentale die Etikette als Handlungsmuster im Umgang mit dem
einzelnen Mitmenschen gegenüberstellt. Das Zeremoniell siedelt er zwischen beiden Begriffen an,
gleichsam in einer Verbindung politischer und religiöser Funktionen, wie sie besonders bei Staaten
mit stark religiösen Bezügen (Staatskirche) auftreten.

5* Homer, Ilias, 23. Gesang, Verse 128 sqq. Im wesentlichen wurde das militärische Brauchtum bei Tod
und Bestattung bisher nur in diversen heereskundlichen Werken, zumeist am Rande, abgehandelt;
hierzu und zum Totenkult allgemein cf Deisenroth, Bornstedter Friedhof, p. 336, Anm, 32.

55 Cf. Werner Hahlweg, Die Heeresreform der Oranier und die Antike. Studien zur Geschichte des
Kriegswesens der Niederlande, Deutschlands, Frankreichs, Englands, Italiens, Spaniens und der
Schweiz vom Jahre 1589 bis zum Dreißigjährigen Kriege, Berlin 1941 (ND Osnabrück 1987, = Studien
zur Militärgeschichte, Militärwissenschaft und Konfliktforschung, Bd. 35).

56 Zu den kulturanthropologischen Deutungsversuchen von interkulturellen Konstanten des Trauerverhaltens
als rite de passage im Sinne einer Krisenbewältigung des Todes und des durch ihn gestörten
sozialen Systems cf. Stubbe, Formen der Trauer, p, 329 sqq.

57 So bestimmt das „Regulament und unumänderlich-gebräuchliche Observations-Puncten, sowohl in
Militar-Ceremoniel, als (Economicis, durch Herrn Joseph, des Heiligen Rom. Reichs Grafen Ester
hazy de Gallantha", Gavi 1747 [eil.: Reglement Esterhazy], p. 349: *?Alle mit Tod Abgegangenen, welche
Catholisch gewesen, müssen mit gewöhnlichen Kirchen-Ceremonien begraben, und zwar von dem
ersten Officier, bis auf den letzten Gemeinen " Cf. auch Reglement Regal, p. 81 sq. Eine für die damalige
Zeit, in der die unteren Bevölkerungsschichten nur allzu oft auch nur des einfachsten Begräbnisses
entraten mußten, beachtenswerte Maßnahme im soldatischen Bereich, die die späteren Kriegervereine
des 19. Jahrhunderts aufnehmen und für die ausgeschiedenen Mannschaften und Unteroffiziere im
Sinne einer verbindenden und der Staatsidee dienlichen Dankes- und Abschiedsgeste gestalten sollten,
Cf Deisenroth, Bornstedter Friedhof, p. 331 u. 342, Anm. 86.

58 Als erstes deutsches Zeremonialbuch kann das 1694 erschienene „Ceremoniale Brandenburgicum"
von Zacharias Zwantzig gewertet werden, dessen letzter Nachfolger für Preußen Rudolf Graf von Still
fried Alcäntara war mit seinem „Ceremonialbuch für den Königlich Preußischen Hof4, 12 Tie., beson
ders Abschnitt XI (Trauerreglement) und XII (Leichenzeremoniell), Berlin 1877 sqq.; zur Entwicklung
der Zeremonialliteratur cf. auch Hartmann, Staatszeremoniell, p. 7 sqq.

59 Cf. die kurze Einführung zu dieser militärischen Literaturgruppe durch Lothar Paul bei Johann Chri
stian Lünig, Corpus Juris Militaris des Heiligen Römischen Reiches etc., 2 tom., Leipzig 1723 (ND
Osnabrück 1968, = Bibliotheca rerum militarium, tom. 5) [cit: Lünig, Corpus juris militaris].

6° Rohr, Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen, p. 666, neigt zu einer ambivalenten Haltung,
wenn er einerseits bedauert, „daß wir unsere Todten nicht ohn eintzig Gepränge, mit Bezeigung der
grösten Demuth, zu Erde bringen", andererseits aber die Hinterbliebenen tadelt, die „ein so schlechtes
und armseliges Begräbniß anstellen, das seinem Stand und Meriten nicht geziemend noch anständig
ist."

61 Fleming, Teutscher Soldat, p. 368 380, hier: p. 376 sqq, Hawlik-van de Water, Der schöne Tod, p.

20 sqq., weist ebenfalls auf die deutliche römische Kontinuität im barocken österreichischen Herr

scherbegräbnis hin, die die translatio imperii manifestieren sollte.
S2 Diese schon in archaischer Zeit üblichen Elemente $es Totenkultes wie Aufbahrung, Totenklage, Lei-

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chenbegängnis, Leichenmahl haben sich auch im Ubergang zur alten Welt und dann zum frühen Mittelalter
bruchlos erhalten und im Christentum eine Neudeutung erfahren. Cf, Stubbe, Formen der

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