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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 99
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0101
Graz 1971), p. 154, in Bezug auf die Sergeanten: „Wann er die Soldaten zum Begräbnuß führet, trägt
er die Hellebart auch mit dem neben hangenden Horn, die Spitze hinter sich kehrend." Eine Abbildung
der Reichsbanner im Trauerzuge König Friedrichs L von Preußen zeigt im Hintergrund eine spalierbildende
Abteilung Grenadiere mit verkehrt getragenen Waffen (Paul Seidel, Die Insignien und Juwelen
der preußischen Krone. Mit einer Einleitung von Reinhold Koser, in: Hohenzollern-Jahrbuch. Forschungen
und Mitteilungen zur Geschichte der Hohenzollern in Brandenburg-Preußen, 17. Jhrg., Berlin
1913, p. 13). Außer bei Trauerfeiern wurde in den katholischen Erblanden diese Praxis auch „in
der Char-Wöchen, als von Mittwoch, da die Glocken das letztemahl geläutet", geübt dergestalt, daß
„das Gewehr [. . ,] im Marsch allzeit verkehrt unter den Armen getragen, an statt des praesentiren,
haltet man solches verkehrt unter den Arm." (Reglement Daun, p. 111). Das spätere offizielle Reglement
von 1749 führt in seinem Bildteil ausführlich die einzelnen Griffe für diese Trageweise an; cf.
Regulament und Ordnung, nach welchem sich gesammtes Kaiserlich-Königliches Fuß-Volck in denen
in diesem Ersten Theil enthaltenen Hand Grieffen, und allen andern Kriegs-Exercitien sowohl, als in
denen in dem Zweyten Theil vorgeschriebenen Kriegs-Gebräuchen zu Feld, Besatzungen und überall
gleichförmig zu achten haben, Wien 1749 (ND Osnabrück 1969) [ciL: Regulament und Ordnung
1749], f. 31, Nr. 12 sqq. Eine detaillierte Beschreibung gibt auch Wirz, Eidgenössisches Reglement,
2. Teil, p. 343 sq.; „laßt der Commandant der Trouppen, bey der Cavallerie, wann sie zu Pferd sind,
die Flinten verkehren, das ist, die Mündung unterwärts in den Flinten-Schuhe sezen und den Kolben
aufwärts halten; die Officiers und Unter-Officiers halten die Klingen unter dem linken Arm, den Spiz
hinterwärts: zu Fuß aber oder bey der Infanterie tragen Officiers, Unter-Officiers und Gemeine das
Gwehr verkehrt unter dem linken Arm zur Leich [...] und die Standarten oder Fähnen verkehrt über
die linke Schulter." Auch Fleming, Teutscher Soldat, dokumentiert diese Trageweise auf Tafel T zw.
p. 232/233.

83 Stubbe, Formen der Trauer, p. 138 sq.

84 ibid., p. 143.

85 Max Jähns, Ross und Reiter in Leben und Sprache, Glauben und Geschichte der Deutschen» Eine kulturhistorische
Monographie, tom» 1, Leipzig 1872 [cit: Jähns, Ross und Reiter], besonders p. 398
sqq., liefert hierfür zahlreiche Belege. Nicht nur in den apokalyptischen Visionen des Johannes, auch
im germanischen Sagenkreis wie in Volks- und Soldatenlied begegnen uns diese Bezüge: so das reitende
, unheilverkündende Heer der Gefallenen; der Tod als Rosselenker, der die Seelen auf sein Pferd
lädt; das Pferd als Totenführer bei Dietrich von Bern („vulgo dicitur Theodoricus vivus equo sedens
ad inferos descendisse"; Chronik Ottos v. Freising, MGH Ser, rer. Germ. 21912, p. 232, 19) oder in
dem Soldatenlied „Ein Schifflein sah ich fahren" in dem die Soldaten auf einem weißen Schimmel
in den Himmel kommen, dieweil die Offiziere auf einem schwarzen Fohlen zur Hölle reiten, und —
auf Grund divinatorischer Kraft und Schnelligkeit — als Träger des Entrückungsgedankens (cf. HDA,
tom. 6 (1934/35), s. v. Pferdeopfer, Sp. 1671 sqq.), wie dies Lenorensage und Schimmelreitererzählungen
belegen (cf. HDA, tom. 8 (1936/37), s. v. Totenritt, Sp. 1091 sq.; ibid., tom. 5 (1932/33), s.
v. Lenorensage, Sp. 1209 sqq.).

86 Die Frage, ob es sich bei diesem Mortuarium, bei dem germanische Rechtsvorstellungen hinsichtlich
der Gebundenheit des Grundeigentums (Wartrecht) mit dem sog. Freiteil kirchlichen Rechts konkurrierten
, um eine spezifische Form germanischen Totenglaubens, wie sie auch immer wieder bei dem
Heergewäte, einem ritterlichen, den Schwertmagen anheimfallendem Waffenmortuarium vermutet
wurde, handelte, konnte bis jetzt nicht endgültig gelöst werden. Cf. Brückner, Roß und Reiter, p. 149
u. 181, der Pferde im Leichenzeremoniell als hypertrophierende Standesbräuche, die nichts mit germanischer
Totenfolge zu tun haben, wertet, und die kontroversen Deutungen als germanischer Totenteil
bei Heinrich Brunner, Der Todtentheil in germanischen Rechten, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte
(cit.: ZRG), 32, Germanische Abt. 19, 1898, p. 107—139, und als Freiteil unter christlichem Einfluß
bei Alfred Schultze, Der Einfluß der Kirche auf die Entwicklung des germanischen Erbrechts, in:
ZRG, 48, Germ. Abt. 35, 1914, p. 75—110. Neuerdings auch bei Hans Constantin Faußner, Besthaupt,
Gewandfall und Heergewäte als Zwangsmittel der dekretierten Christianisierung, in: Zeitschrift für
Rechtsgeschichte 107, Germ. Abt. (1990), p. 377-392.

87 Brückner, Roß und Reiter, p. 166. Hans Martin Schaller, Der Kaiser stirbt, in: Borst, Tod im Mittelalter
, p. 70, verwirft diese Deutung und vermutet, „daß die symbolisch geopferten Waffen und Pferde
eine letzte Erinnerung an heidnische Grabbeigaben waren und daß dieser Brauch gesehen werden muß
im Zusammenhang mit dem anachronistischen Kult des Rittertums im späten Mittelalter und mit Ideen

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