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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 102
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er es nicht nehme"; zur Wahrung seines Rechtsanspruches jedoch mußte das Pferd zumindest seinem
Stall zugeführt werden, von dem aus er es der Besitzerin wieder zuführen ließ.

101 Cf. die entsprechenden Bestimmungen in den zeitgenössischen Reglements der einzelnen Waffengat
tungen und zum Vergleich die zuletzt erschienene Standortdienst-Vorschriit (St.O.D.V.) H, Dv. 131 v.
24. X. 1939, p. 81 sqq. Eine Zusammenstellung der gemäß den Reglements der einzelnen deutschen
Staaten des 18. Jahrhunderts den jeweiligen Dienstgraden bei Abgang durch Tod zustehenden militari
sehen Detachements bietet Gottfried E. Rosenthal (Hrsg.), Encyklopädie der Kriegswissenschaften,
das ist: Kriegskunst, Kriegsbaukunst, Artillerie, Minirkunst, Pontonir Feuerwerkerkunst, und Tak
tik, ihrer Geschichte und Literatur, in alphabetischer Ordnung, tom. 2, Gotha 1794, s. v. Begräbniß,
p. 161 sqq.

102 wir beschränken uns hier auf Beispiele aus dem deutschen Raum; zum Vergleich mit anderen europäischen
Armeen in dem hier behandelten Zeitraum sei auf das Trauerzeremoniell der französischen
Armee zur Zeit Louis XV. hingewiesen, herausgegeben von de Guignard, L'Ecole de Mars, ou Me-
moires instruetifs etc., Paris 1725, p. 615—622, worin auch das Seezeremoniell behandelt wird.

103 „Die Begleitung marschiret in der Stille vor dem Orte auf, wo die Lieche [siel] lieget, und woher
sie abgeholet werden soll. Bey Heraustragung derselben, wird zur Leiche commandiret, und die
Mannschaft in zwey Theile abgetheilet." (Reglement für das Kaiserlich Königliche gesammte Feld-
Artilleriecorps, Wien 1757 [cit: Reglement Feld-Artilleriecorps 1757]). Das 1726 in Potsdam erschienene
„Reglement, Vor die Königl, Preußische Infanterie", p. 488, bestimmte detaillierter: „Wenn die
Laiche aus dem Hause gebracht wird, wird das Gewehr vorhero geschultert, und, sobald die Leiche
herauskömt, wird das Gewehr praesentiret; Hemach, wenn die Leiche auf den Trauer-Wagen, oder
sonst ausser dem Hause niedergesetzet ist, lässet der commandirende Officier das Gewehr verkehrt
unter dem lincken Arm nehmen, und marchiret ab wie gebräuchlich; Wobey die Hautbois und Pfeiffers
den Todten-Marche blasen, und die Tambours mit gedämpfeten Trommeln den Todten-Marche
schlagen."

104 „Wann ihme [dem Obersten] das Regiment zur Erden begleitet, so träget man auf denen Standarten
schwartze Flöhr, wie auch alle Officier schwartze Flör? wie die Escharpen von der rechten Schulter
gegen den Degen, welchen der Regiments-Adjutant ihnen auf dem Parade-Platz austheilet; die Trommel
werden mit verzogenen Saiten jedesmahl geschlagen; die Paucken mit einem schwartzen Tuch
behängt." (Reglement Khevenhüller 1734, 2. Teil, p. 138).

105 „[. . .]die Hautboisten spielen den Marche nicht auf, sondern blasen mit gedämpfften Hautbois ein
Sterb-Lied."; ibid. Der im Gegensatz zur preußischen Armee gedämpften Musik im österreichischen
Heere entsprach auch der Gesang im Requiem, wie e. g. beim Tode der Kaiserin Eleonora Magdalena
Theresia 1720 von Lünig, Theatrum Ceremoniale, tom. 2, p. 752, bezeugt ist: „wurde [. . .] der Psalm
De profundis etc. Aus der Tieffe ruf ich zu Dir etc. Choraliter: und der Psalm Miserere mei DEUS
etc. Herr erbarme Dich meiner; Figuraliter mit kläglicher Stimm abgesungen."

i{)6 „Man formiret das Regiment allezeit in die Helffte, als die Avant-Guarde, mit welcher der Obrist-
Lieutenant, und Retro-Guarde, mit welcher der Obrist Wachtmeister gehet, daß also die Leiche in
der Mitte seye, und marchiret gantz langsam." (ibid., p. 140). Das damalige langsame Schrittmaß von
etwa 72—76 Schritt pro Minute verringerte sich also beim Trauermarsch noch einmal, was dem ganzen
Leichenzeremoniell einen ungemein feierlichen und erhebenden Eindruck verliehen haben muß.
Als sich um die Wende des 18. zum 19. Jahrhundert auf Grund veränderter taktischer Gegebenheiten
die Schrittgeschwindigkeit zum Deployirschritt im Tempo 108 erhöhte, marschierte die Trauerparade
im bisherigen langsamen Zeitmaß von etwa 88 Schritt in der Minute, in dem e. g. die bayerischen
Trauermärsche für Infanterie und Kavallerie gesetzt sind (Dienst-Signale und Märsche für alle Waffengattungen
(= Beilage zu den Dienstvorschriften für die königlich bayerischen Truppen aller Waffengattungen
), München um 1835, p. 6 sqq.).

107 Eine reglementarische Festlegung wie in der preußischen Armee (cf. Deisenroth, Bornstedter Friedhof
, p. 342, Anm. 80) hinsichtlich des zu verwendenden Trauerchorals bestand in der österreichischen
Armee nicht. Die durch das Rituale Romamun ohnehin für Officium defunetorum und Totenmesse
vorgeschriebene Liturgie bevorzugte in erster Linie Psalmen und Antiphone, wie sie auch auf
dem Wege zum und vom Begräbnis intoniert wurden (cf. Ludwig Ruland, Geschichte der kirchlichen
Leichenfeier, Regensburg 190L p. 180 sqq.). Gleichwohl richtete sich die musikalische Umrahmung
der Totenfeier in erster Linie nach Rang und Stand, die eine aufwendigere Ausgestaltung derselben
ermöglichte. Die eigens für Trauerfeierlichkeiten hoch und höchstgestellter Persönlichkeiten kompo

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