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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 103
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nierten Trauermusiken können hier außer Betracht bleiben. Cf. hierzu Friedrich Wilhelm Riedel,
Kirchenmusik am Hofe Karls VI. (1711—1740). Untersuchungen zum Verhältnis von Zeremoniell und
musikalischem Stil im Barockzeitalter, München-Salzburg 1977; Hawlik-van de Water, Der schöne
Tod, Cap, 19: Der Tod und die Musik, komponierende Kaiser der Barockzeit, p. 154—164.
los Cf. hierzu Deisenroth, Bornstedter Friedhof, p. 330 sq.; „Todten-March, solcher wird geschlagen
am Grünen-Donnerstag, Char-Freytag, und bey denen zu solcher Zeit geschehenen Processionen,
oder auch, wann eine Leich zur Erden bestättiget wird, davon er füglich den Namen bekommt." (Reglement
Regal 1739, p» 36). Notierte Vorlagen fehlen, wie allgemein üblich, in den Reglements des
18. Jahrhunderts; erst am beginnenden 19. Jahrhundert wurden zwecks Vereinheitlichung und gleicher
Spielmanier Noten in die Reglements aufgenommen (Osterreich 1807, Preußen 1812, Bayern
1822/23), Ein frühes Beispiel für die dem musikalischen Tagesdienst der Armeen entnommenen
Dienststücke bietet der Totenmarsch für das Feldspiel, zwei Quer-(Schwegel-)pfeifen und eine Trommel
, aus der Sammlung „Churfürstlich-P&ltzbayerische Regimentsstreich" des bayerischen Regimentstambours
Stephan Friedberger aus dem Jahre 1781, die dieser aus dienstlich notwendigen Gründen
nach der Vereinigung zweier Armeen infolge Aussterbens der Wittelsbacher Linie
zusammenstellen mußte. Im Dienst-Reglement für die kaiserliche königliche Infanterie, Erster Theil,
Wien 1807, p. 219, wird der Totenmarsch erstmals näher definiert: „Ist, je nachdem ein Grenadier
oder Füsilier begraben wird, Grenadier- oder Fusilier-Marsch, nur mit einer verschränkten Trommel
." Beide Märsche finden sich als Notenbeilage Nr. XI, p. 3? und Nr. XII, p. 4, Eine ähnliche Bestimmung
galt für die berittenen Truppen, bei denen der Totenmarsch mit dem gewöhnlichen Marsch
(später Generalmarsch) identisch war, jedoch mit der Sourdine (i. e. Dämpfer) und in einem langsameren
Tempo gespielt wurde (Dienst-Reglement für die kaiserliche königliche Cavallerie? Wien 1807,
p. 433). Nach Einfuhrung des Signalhorns bei der Infanterie wurde der Fußmarsch, ebenfalls im
langsamen Tempo, als Totenmarsch geblasen. Die für die Kunstmusik des 19, Jahrhunderts typischen,
zumeist Opern entstammenden Trauermärsche haben im militärisch-zeremoniellen Rahmen keine besondere
Rolle gespielt.

109 Der in der österreichischen Armee noch heute üblichen Bezeichnung für Salve kommt im Leichenzeremoniell
, zusammen mit ihrer eigentlichen Bedeutung als Entlastung vom Amte, eine Doppelrank-
tion in devestierender und ehrender Absicht zu.

no Reglement Daun 1733, p. 119.

111 Reglement Regal 1739, p. 140. Die Übung, nach dem Abtrupp der Wachen, geschlagen durch die
Tamboure, einige 100 Schritte vom Grabe mit Marschmusik zu beginnen, entspricht dem Bestreben
des Staates nach Trauerdomestizierung am Ende der, militärisch verkürzten, Statuspassage. „Tatsächlich
wird aber das Ich nach der Vollendung der Trauerarbeit wieder frei und ungehemmt" (Sigmund
Freud, cit. nach Stubbe, Formen der Trauer, p. 285). Demgemäß stellt Moser, Hofrecht, tom. 1, p.
481, fest: „Wann alles vorbey, werden die zu der Leichen-Proceßion erbetene, verschriebene, geschickte
und erforderte Personen bey Hof auf dessen Kosten tractirt, wobey es eben nicht allzeit sonderlich
traurig hergehet."

112 Levy-Bruhl, cit. nach Stubbe, Formen der Trauer, p. 334.

u3 Das Zeremoniell schafft keine Hierarchien, sondern macht sie sichtbar; cf. Hartmann, Staats zeremoniell
, p. 108. Aber nicht nur im weltlichen, sondern auch im geistlichen Bereich wurden im Tode
solche Stukturen sichtbar, wenn, wie e. g. im Rahmen der katholischen Totenmessen Abstufungen
nach dem „sozialen Wert" des Verstorbenen vorgenommen werden; cf. hierzu Ephrem Else Lau5 Die
Riten um Sterben und Tod in soziologischer Perspektive, in: Liturgisches Jahrbuch, 24. Jahr, Münster
1974 feit: Lau, Riten], p. 4.

114 Wirz, Eidgenössisches Reglement, 2. Teil, p. 35L

115 Der Titel „ Exzellenz*1 stand im militärischen Bereich den Dienstgraden ab Feldmarschalleutnant
(österreichisch-ungarische Armee) resp, Generalleutnant (deutsche Armeen) aufwärts zu, in Bayern
jedoch nur in Verbindung mit dem Kommando über eine Division. Cf. v. Alten, Handbuch, tom.
3, 1911, s. v. Exzellenz, p. 461; Gottfried Stieve, Europäisches Hof-Ceremoniel usw., Leipzig 1723,
p. 288 sqq.

n6 Der Zeitpunkt der Annahme dieses ursprünglich im Taufregister nicht eingetragenen zweiten Vornamens
bleibt im Dunkeln. Vermutungen, wonach Harrsch sich diesen beim Ubertritt zum römischkatholischen
Glauben rsp. beim Eintritt in eine katholische Bruderschaft beigelegt habe, entbehren
der quellenmäßigen Grundlage. Daß ein Religionswechsel dennoch stattgefunden haben muß — wenn

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