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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 123
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0125
beiderseitige Verhältnis hatte unvermeidbar schon 1672 bei der Zerstörung des
Schlosses durch die Franzosen gelitten. Der Herrschaftssitz in Burkheim ging endgültig
verloren, als die Fahnenbergs 1805 ihren Wohnsitz samt der Verwaltung nach
Rotweil (Oberrotweil) verlegten. Der Magistrat von Burkheim begründete mit diesem
Wegzug der Herrschaft seine Weigerung, den Fahnenbergern weiterhin Brennholz zu
liefern, wozu die Stadt schon im Schwendischen Urbar19 ausdrücklich verpflichtet
worden war. Das Sechsfache eines Bürgeranteils war danach der Herrschaft zu geben
. Dies und manches andere hat während der Herrschaftszeit Egid Joseph Karls
von Fahnenberg die Atmosphäre vergiftet. Um das wenige, was der Herrschaft verblieben
war, mußte gekämpft werden. Von den Abgaben, welche der Herrschaft in
den Dörfern Rotweil (mit Niederrotweil), Jechtingen und Oberbergen zustanden, war
die Stadt gänzlich befreit. Soweit sie von Einwohnern Burkheims eigene Abgaben
wie den Hausbestandszins und das sogenannte Kaminfegergeld erhoben hat, flössen
diese nicht in die Kasse der Herrschaft, sondern in die der Stadt. Die Herrschaft
mußte sogar von ihren Einnahmen in den Dörfern einen Teil an die Stadt abführen,
so die Hälfte des bei den Gastwirten in den Dörfern eingenommenen Ohmgeldes. An
Einnahmen in der Stadt blieben der Herrschaft schließlich nur die beim jährlichen
Frevelgericht in Burkheim anfallenden Straf- und Bußgelder, welche die Stadt einzie-
hen und abliefern sollte. Zum Arger der Herrschaft tat sie das aber nur zögerlich.20

In einer Eingabe an den Großherzog vom 23. Januar 1810 hat Fahnenberg die neue
badische Ordnung besonders deshalb begrüßt, weil damit „die vormaligen Streitigkeiten
aufgehört haben, welche zwischen mir als Grundherrschaft und dem Magistrat
der mir untergebenen Stadt Burgheim seit langen Jahren vorgewaltet haben." Mit den
erwähnten Straf- und Bußgeldern war es dann freilich auch zu Ende, als die neue badische
Regierung 1808 die Kriminaljurisdiktion an sich zog und der Grundherrschaft
lediglich noch die Jurisdiktion in bürgerlichen Rechts Streitigkeiten beließ. Dazu
mußte die Stadt dem herrschaftlichen Richter (Stabsamtmann) einen Raum überlassen
. Sie stellte ihm ein Geschoß im Rathaus zur Verfügung. Als der schon in Wien
im Ruhestand lebende Egid Joseph davon durch seinen Sohn Karl erfuhr, schrieb er
an diesen zurück: „. . . daß mir der Oberstock im Burgheimer Rathaus zugesprochen
worden ist, verdanke ich Deiner Verwendung. Solch einen herrlichen Sieg hat die
Herrschaft über die Burgheimer Streitköpfe noch nie erfochten. Meine Freude hierüber
ist daher groß . . "21

Als glücklichste Zeit seines Lebens empfindet Fahnenberg die Tätigkeit am Reichskammergericht
, mit dem er sich in seinen verfassungsrechtlichen Betrachtungen auch
am meisten beschäftigt hat. Noch im Alter denkt er wehmütig an diese Zeit zurück
und ist stolz darauf, daß ihm „an der Zahl der Ausarbeitungen keiner gleichgekommen
sei."22 Seine Kollegen am Reichskammergericht haben ihm beim Abschied hohen
Respekt gezollt. Man hat ihn ungern weggehen sehen. Der Kollege von Neurath
bescheinigte ihm: „Die in den Protokollen unseres Gerichts aufbewahrten Arbeiten
von Fahnenberg sind redende und bleibende Urkunden seiner vorzüglichen Geschicklichkeit
, seines unermüdlichen Fleißes und seines ausgezeichneten Biedersinns.
Diese drücken dessen Lob stärker aus als es eine Stimme vermag. Was er als Freund
war, wissen alle, die in gleichen Verhältnissen als ich mit ihm standen."23 So glücklich
er in seiner Tätigkeit als Richter gewesen ist, so unglücklich ist er anschließend

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