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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 157
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0159
zu verzinsen und von den Bürgern nach Maßgabe der bisherigen Leistungen zur Zahlung
an die Domänenverwaltung aufzubringen. Nach Tilgung dieser Ablösung waren
die Bürger der Fronverpflichtungen ledig.

An dieser Stelle sei abschließend noch ein Gesetz erwähnt, das keine finanziellen
Angelegenheiten betraf, aber Bedeutung im Leben der Gemeinde erlangte. Bereits
dem ersten Landtag wurde ein Gesetzentwurf über die Gemeindeverfassung zugeleitet
. Die Beratungen zogen sich aber länger hin, so daß Großherzog Ludwig unterm
23. 8. 1821 ein ^provisorisches Gesetz" verkünden ließ, das die Bildung von Gemeindeausschüssen
anordnete.96 Diese Ausschüsse hatten das Recht, bestimmte „auf die
Verwaltung des Gemeindevermögens sich beziehende Handlungen des Gemeindraths
zu genehmigen oder zu verwerfen." Die Zahl der Mitglieder des Bürgerausschusses
entsprach der des Gemeinderats. Interessant ist aber die vorgeschriebene Aufgliederung
der Mitglieder nach dem Steueraufkommen. Je ein Drittel war aus der Klasse
der Höchstbesteuerten, der Niederstbesteuerten und der mittleren Steuerklasse zu
wählen. Man wollte damit wohl vermeiden, daß in den Ausschüssen bestimmte
Gruppierungen einen zu starken Einfluß geltend machen könne. Das Verhältnis zwischen
Gemeinderat und Bürgerausschuß regelte § 10 dahingehend, daß „bei verschiedenen
Meinungen . .. die Gemeindeversammlung" zu entscheiden hat. Da sich von
der Tätigkeit des Gemeinderats und des Ausschusses aus dieser Zeit keine Akten erhalten
haben, läßt sich deren Arbeit nicht beurteilen. Dieses Gesetz war ein löblicher
Versuch, die Gemeindeangehörigen noch stärker an den sie betreffenden Entscheidungen
zu beteiligen.

Schluß

Beim Studium der Akten wird deutlich, wie schwer sich zunächst Gemeindevertreter
und Bürger Günterstals damit taten, sich der ungewohnt forschen und mit lebhaftem
Schriftverkehr verbundenen Arbeitsweise der badischen Behörden anzupassen. Geläufiges
Lesen und Schreiben war gerade bei der älteren Bevölkerung in jener Zeit
noch nicht allgemein verbreitet. Noch 1818 prangerte eine Freiburger Behörde die
„Saumseligkeit" des Günterstaler Vogts an.97 Die Günterstaler waren eine etwas
langsamere „Gangart" gewöhnt als die vorgesetzten Amter in Freiburg. Für Berichte
und Stellungnahmen setzten diese jeweils kurze Fristen, die von der Gemeindeverwaltung
öfters nicht eingehalten wurden. Es ist aber nicht zu übersehen, daß die badischen
Behörden erheblich dazu beigetragen haben, die Gemeindeverwaltung in Günterstal
aufzubauen. Zahlreiche Verwaltungsanordnungen begleiteten die gesetzlichen
Bestimmungen und wiesen den Weg für deren Verwirklichung auf der kommunalen
Ebene. Die Exekutive — Vogt und Ortsgericht - wurden zwar gewählt, waren aber
von der Bestätigung der Verwaltung abhängig. Sowohl seitens des Gesetzgebers als
auch der Behörden hatte man wenig Vertrauen in den wählenden Büger, der gerade
in der Anfangszeit immer noch eher als Untertan angesehen wurde. Nach den gesetzlichen
Bestimmungen hatten die Gemeindevertreter nur einen geringen Spielraum für
eigenverantwortliches Handeln. Immerhin konnten Gemeinderat und später die Bürgerausschüsse
bei ihrer Tätigkeit demokratische Formen praktizieren, deren Einhai™
tung durch die Behörden genau überwacht wurde. In den Jahren nach 1806 ist es der

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