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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 213
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0215
Das Schicksal des Restitutionsanspruchs
der französischen Regierung auf die Generatoren
des Kraftwerks Witznau der Schluchseewerk AG

Von

Paul Witz

Das Kraftwerk Witznau liegt an der zweiten, mittleren Staustufe der aus den drei
Kraftwerken Häusern, Witznau und Waldshut bestehenden Schluchseewerk-Gruppe
der Schluchseewerk AG in Freiburg. Mit dem Bau des Kraftwerks Witznau wurde
Mitte der dreißiger Jahre begonnen.1

Am 14. 3. 1939 schloß die Schluchseewerk AG mit der Firma Brown, Boveri &
Cie., Mannheim (BBC), einer Konzerntochter des gleichnamigen Unternehmens in
Baden bei Zürich, einen Vertrag zur Herstellung und Lieferung der für das Kraftwerk
benötigten vier Generatoren ab. BBC verlagerte ab Ende 1940 die Montage der Generatoren
zur Firma Compagnie Elektro-Mechanique S.A. (CEM) in Le Bourget in
Frankreich. Der Grund waren die zunehmenden Luftangriffe auf Mannheim, CEM
war die französische Konzerntochter der schweizerischen Muttergesellschaft BBC,
Die Leistungen der Fa. CEM für BBC-Mannheim wurden auf vertraglicher Grundlage
zwischen diesen beiden Partnern geregelt und auch vergütet. Die Einzelteile der
ersten zwei Generatoren waren zu 100 %, diejenigen der Generatoren III und IV zu
95 % von BBC-Mannheim gefertigt worden. Die ersten drei Generatoren wurden
noch während des Krieges in den Jahren 1942 bis 1944 fertiggestellt, von BBC-Mannheim
nach Witznau geliefert und dort in das Kraftwerk eingebaut. Den vierten Generator
erhielt die Schluchseewerk AG erst 1948 von BBC-Mannheim. Er war vom
französischen Staat bei der CEM unmittelbar nach Ende des Krieges als deutsches
Eigentum beschlagnahmt und enteignet worden und mußte von BBC-Mannheim an
den französischen Staat bezahlt werden.

Mit formeller Verfügung vom 30. 6. 1948 beschlagnahmte die französische Militärregierung
für Baden (Le Commissaire de laRepublique Frangaise, Delegue superieur
de Bade) die vier Generatoren zur Sicherung des von ihr behaupteten Restitutionsanspruchs
des französischen Staates. Die Generatoren wurden als französisches
Raubgut beurteilt (wobei der auf den Generator IV gerichtete Restitutionsanspruch
ersichtlich auf einem Irrtum beruhte). Grundsätzlich wurde die Herausgabe der Generatoren
gefordert, gleichzeitig aber angeboten, die Herausgabe durch Kompensationen
abzuwehren, nämlich durch die Lieferung wertgleicher Maschinenausrüstungen,
Die Schluchseewerk AG wurde aufgefordert, entsprechende Kompensationsangebote
zu machen.

Der Restitutionsanspruch wurde auf die Erklärung der Alliierten vom 5» 1.1943

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