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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 214
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0216
(Londoner Deklaration) sowie auf die Entschließung im Schlußakt der Pariser Reparations
-Konferenz vom 21. 12. 1945 (Pariser Deklaration) gestützt. Die Londoner De-
klaration stellte eine Ankündigung der Alliierten dar, „jegliche Übertragungen oder
Geschäfte in bezug auf Vermögensteile, Rechte und Interessen irgendwelcher Art für
ungültig zu erklären, die sich in Gebieten befanden, welche unter die Besatzung oder
die direkte oder indirekte Kontrolle von Regierungen gekommen sind, mit welchen
die Alliierten sich im Kriegszustand befanden, oder welche Personen gehörten, welche
ihren Wohnsitz in diesen Gebieten hatten". Die Pariser Deklaration beinhaltete
eine Einigung der beteiligten Regierungen, darunter Frankreichs, über die bei der Restitutionspolitik
zu beachtenden Grundsätze. Nach Ziff, a sollte bei der Restitutionspolitik
der Geist der Londoner Erklärung vom 5. 1. 1943 grundsätzlich maßgebend
sein. Ziff. b begrenzte die Restitution auf identifizierbare Güter, die entweder z. Zt.
der Besetzung in dem betroffenen Land vorhanden oder während der Besatzungszeit
dort hergestellt wurden und durch einen Gewaltakt von Deutschen erworben waren.
Nach Ziff. e der Pariser Deklaration hatte der Anspruchsteller (Franzose) sein früheres
Eigentum an dem Gegenstand der Restitution zu beweisen, der spätere Besitzer
(Deutsche) hatte die Beweislast dafür, daß er nicht durch Gewaltakt, sondern durch
einen regulären Vertrag in den Besitz des Gegenstandes gekommen war.

Zur Ausführung der Londoner und Pariser Deklaration hat die französische Militärregierung
in Deutschland die Verordnung Nr. 19 vom 15. 11.1945 (Bulletin Officiel
1946 Nr. 14) erlassen. Nach Art. 1 dieser Verordnung waren alle Gegenstände, die
nach dem 31. 12. 1937 aus dem ehemals besetzten Gebiet entgeltlich oder unentgeltlich
erworben wurden, beschlagnahmt oder weggenommen worden waren, anzumelden
. Nach Art. 6 unterlagen diese Gegenstände der Vermögenssperre des Kontrollratsgesetzes
Nr. 52.

Ich wurde als junger Sozius des Rechtsanwalts Dr. Walter Bappert in Freiburg mit
der Prüfung der Rechtslage und der Einleitung der notwendigen rechtlichen Schritte
zur Abwehr des Restitutionsanspruchs befaßt. Die rechtliche Uberprüfung, niedergelegt
in einem Rechtsgutachten vom 30. 9. 1948, führte zu dem Ergebnis, daß der Restitutionsanspruch
offensichtlich unbegründet war, und zwar allein deshalb, weil die
Generatoren nicht durch einen Gewaltakt aus Frankreich entfernt worden und auch
nie französisches Eigentum, etwa der Firma CEM, geworden waren. Die Geltendmachung
dieser Rechtslage bei den zuständigen Stellen der französischen Militärregierung
versprach aber keinen Erfolg. Ich habe deshalb dem Vorstand der Schluchseewerk
AG vorgeschlagen, die Militärregierung zu überspringen und mit Hilfe eines
Pariser Rechtsanwalts unmittelbar bei den zuständigen Regierungsstellen in Paris vorstellig
zu werden. Als Anwalt schlug ich den Avocat Dr. Julien Kraehling in Paris
vor, einen Elsässer, der gleich mir der Studentenverbindung Arminia in Freiburg angehörte
und mit welchem mich seit meiner Studentenzeit eine väterliche Freundschaft
verband. Julien Kraehling war seit seiner Studienzeit in Straßburg mit dem späteren
französischen Außenminister Robert Schumann befreundet. Wie dieser sah er den
Elsaß-Lohringern von der Geschichte die Aufgabe zugewiesen, Mittler bei der Aussöhnung
zwischen dem französischen und dem deutschen Volk zu sein.

Dieses Anliegen verfolgte er schon in den ersten dreißiger Jahren sehr aktiv und
mit Erfolg, besonders im studentischen Bereich. 1891 in Ingersheim (Elsaß) geboren,

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