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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 60
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0062
Erblehen sowohl vom Kanon als Lehensverbande loszukaufen; allein er schlägt vor,
der gnädigsten Herrschaft statt der Zahlung in baarem Gelde Lehen= und Boden-
zinnsen abzutretten. Ehe man über dieses Erblehen einen ausführlichen Bericht erstattete
, sollte man die Vorfrage entschieden wissen: ob das hochpreisl. Ministerium
der Finanzen überhaupt geneigt sey, einen solchen Vorschlag anzunehmen und im bejahenden
Falle, wie dann die Reductionsberechnung zu machen sey?"66

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten: Das Departement II. des Karlsruher
Finanzministeriums faßte am 26. Oktober 1813 den Beschluß: „[...] daß nach den
diesseitigen Prinzipien diese Zahlungs Art nicht annehmbar seye "6?

Am 16. November 1813 wies das Großherzoglich Badische Directorum die Doma-
nialverwaltung Altbreisach an, „[...] den Anton Binz einzuvernehmen, ob er sein
Erblehen um baares Geld loszukaufen geneigt seye» und im bejahenden Falle die erforderlichen
Einleitungen zu treffen, sodann solche hieher berichtlich vorzulegen."

Am 9. Februar 1814 erstattete die Domanialverwaltung wiederum gehorsamsten Bericht
an das Kreisdirektorium. In diesem heißt es, Binz habe zur Zahlung in baaren
Gelde sich bereitwillig erklärt.

Mit der Weigerung des Staates, die breisgauischen Bodenzinsen in die Allodifika-
tion des Erblehens mit einzubeziehen, war der Weg für die endgültige Abschätzung
der ehemaligen Klostergüter — sieht man einmal von Detailfragen ab — nun endgültig
frei.

Am 29. November 1814 erstellte das Großherzogliche Kreisrevisorat in Freiburg
eine Auskaufsberechnung des Erblehens. Die in der Folge dieser Berechnung nachweisbaren
Korrekturen, Anträge, Beschlüsse usw. können im Rahmen dieser Untersuchung
nicht im einzelnen behandelt werden. Festzuhalten bleibt lediglich, daß die
Allodifikation am 15. Juni 1815 vom Finanzministerium bewilligt und am 26. Januar
1816 gemäß hoher Kreis- Direktorial Verfugung durchgeführt wurde. Der Besitz
umfaßte gemäß der Lehen- Allodifikations- Urkunde das Anwesen in der Kirch-
gasse nebst Hof und Garten sowie Acker (23 Juchert und 4 Mannshauet), Matten (11
Juchert und 4 Mannshauet), Reben (2 Juchert und 4 Mannshauet) und Wald (8 Juchert
und 4 Mannshauet). Der endgültige Wert der ausgelösten Güter belief sich auf
insgesamt 17620 Gulden, und der ehemalige Lehensträger verpflichtete sich, die
Kaufsumme von knapp 3770 Gulden in insgesamt sechs Raten zu begleichen.

Was aber wurde aus den von Franz Fidelis Seelinger ererbten Bodenzinsen? Wir
wissen es nicht. Die Spur der Erträge verliert sich, wie gezeigt werden konnte, im
Oktober 1813, als der Vorschlag des Anton Binz abgelehnt wurde, die Zinsen mit der
zu erwartenden Auslösungssumme zu verrechnen.

Die Tatsache, daß die Zinserträge zu dem genannten Zeitpunkt aus den Akten verschwinden
und auch später nicht mehr genannt werden, spricht dafür, daß der Besitzer
sie bald darauf veräußert hat, um das Geld für den Loskauf seiner Merdinger
Güter aufzubringen.

Warum aber blieben gerade die Unterlagen zu Lehen und Betzenhausen in seinem
Besitz? Diese Frage ist schwer zu beantworten. Möglicherweise kam man bald nach
der 1813 erstellten Aufstellung der Bodenzinse dem dringenden Bedürfnis nach, die
Zinseinzugsrechte neu zu dokumentieren, so daß die älteren Akten überflüssig wur-

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