Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 81
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0083
bei der academischen Bibliothek." Auf diese Weise hatte Schreiber nicht nur die Promotionsgebühren
umgehen können, sondern seine Arbeit war auch anonym und deshalb
objektiv von seinen späteren Kollegen beurteilt worden.35 In der Fakultätssitzung
der philosophischen Fakultät am 24. April 1821 hatte er sich dann zum einen
wegen seiner Preisschrift, zum anderen wegen der Habilitation einem Kolloquium zu
unterziehen. Zwar weist das Promotionsbuch aller Fakultäten gerade bei den Einträgen
von Schreiber in Folge von Kriegsschäden des Zweiten Weltkrieges zu 1820 und
1821 einen Totalverlust auf,36 dennoch sind Promotionsurkunde und alle wesentlichen
Informationen noch erhalten.37 Damit kann Weg, Thema und Abschluß der
Doktorpromotion nahezu lückenlos verfolgt werden.38

Noch bevor er seine Preisschrift einreichte, hatte Schreiber im Januar 1821, gerade
ein Jahr nach Ablehnung seines ersten Vorstoßes, nach den Regeln des „Normativs"
seine Habilitation beantragt. Das Konsistorium bat die philosophische Fakultät um
ein Gutachten und eine Entscheidung zum Antrag Schreibers, nahm sie jedoch vorweg
, da es keine Einwände gegen eine Habilitierung Schreibers erhob.39 Die Habilitation
war zwar formal eine Entscheidung der Fakultät, de facto war sie aber eine
der Universität. Die Fakultät hatte fast ausschließlich akklamatorische Aufgaben. Die
Fakultät reagierte daher zunächst nicht, so daß 5 Monate später die Stellungnahme
erneut eingefordert wurde. In der Zwischenzeit bat die Fakultät aber die Bibliothekskommission
um ihre Stellungnahme zur Habilitierung Schreibers, die ihre Haltung
in einer Sitzung festlegte. Die Kommission hatte grundsätzlich keine Einwände,
stellte aber zwei Bedingungen. Zum einen sollte Schreiber seine Vorlesungen als Privatdozent
außerhalb seiner Dienststunden abhalten, zum anderen sollte er bei Erkrankung
Baggatis seine Vorlesungen ausfallen lassen, um die laufenden Dienstgeschäfte
der Bibliothek vollständig übernehmen zu können. Schreiber verpflichtete sich zwar,
alle in einem Krankheitsfalle Baggatis anfallenden Dienstgeschäfte zu übernehmen
und alles dafür zu tun, damit diese nicht durch die Vorlesungen beeinträchtigt würden
, protestierte aber sofort gegen alle darüber hinausgehenden Auflagen. Schließlich
setzte Schreiber eine abgemilderte Form durch, die ihn verpflichtete, „... solange
nur ein Collegium in einem Semester zu halten, bis die akademische Bibliothek ganz
in Katalogen aufgenommen, geordnet und aufgestellt seyn werde."40 Das Konsistorium
präzisierte in seiner Anzeige an das Ministerium vom 5. Juli die Auflage auf
wöchentlich nicht mehr als drei Stunden. Universitätskurator und Staatsrat von
Türckheim empfahl dem Staatsministerium mit Erfolg, die Auflage von 3 auf 4 Wochenstunden
auszudehnen, „ ... weil dieses ... in den meisten Fällen das Minimum
für einen in einem Semester zu absolvierenden nicht ganz speziellen oder minder bedeutenden
Lehrkurs ..." sei, wobei die Vorlesungen auf Literatur und Geschichte
eingeschränkt bleiben sollten.41 Dieses Recht zu Lesen ließ sich Schreiber auch als
späterer Gymnasiumspräfekt im September 1822 noch einmal ausdrücklich bestätigen
.42 Bemerkenswert ist, daß zwar die Habilitation eine unbeschränkte Lehrbefugnis
beinhaltete, aber Schreiber als Privatdozent nur einen eingeschränkten Lehrauftrag
erhielt.

Zu Promotion und Habilitationskolloquium Schreibers lassen sich aus den Fakultätsprotokollen
noch einige Details rekonstruieren. Das Habilitationsverfahren verlief
ganz nach den Regeln des „Normativs". Seit 1818 hatten sich an der Universität für

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