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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 217
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1996/0219
Verordnung des Führers
zum Schutz der Sammlung von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen
für die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm.

Vom 10. Januar 1945.

Die Sammlung von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen ist ein erneutes Opfer des
Deutschen Volkes für seine Soldaten. Ich bestimme daher:

Wer sich an gesammelten oder vom Verfügungsberechtigten zur Sammlung bestimmten
Sachen bereichert oder solche Sachen sonst ihrer Verwendung entzieht,
wird mit dem Tode bestraft.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung durch Rundfunk in Kraft. Sie gilt im
großdeutschen Reich, im Generalgouvernement und in den von deutschen Truppen
besetzten Gebieten.

Führer-Hauptquartier, den 10. Januar 1945

Der Führer
Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

Dr. Lammers

In diesem Falle kommt es nicht mehr zur Vollstreckung der Todesstrafe. Was über
das Kriegsende hinaus mit dem Verfahren geschah, geht aus den Akten nicht hervor.
Eine letzte Aktennotiz der Freiburger Staatsanwaltschaft vom 1. 3. 1946 lautet:

„Die Straf- und Handakte H. wurden dem Herrn Oberstaatsanwalt beim Landgericht
Konstanz am 5. 2. 1946 zur Weiterbehandlung des Verfahrens abgegeben"

Grundzüge der Urteilspraxis

Immer wieder wurde und wird die Auffassung vertreten, es habe sich bei den von
den Sondergerichten Verurteilten hauptsächlich um Fälle von Schwerstkriminalität
gehandelt.39 Selbstverständlich hat es solche auch gegeben. Die vorgestellten Verfahren
wie auch die weiteren Verfahrensakten bieten ein anderes Bild: Von den insgesamt
29 Todesurteilen des Freiburger Sondergerichts wurde lediglich eines wegen
eines Tötungsdeliktes verhängt, ein weiteres Mal lag eine schwere Körperverletzung
vor. Bei zwei Dritteln der Verfahren spielten — direkt oder indirekt — Eigentumsdelikte
eine Rolle.40

Nach den vorliegenden Angaben waren über zwei Drittel der Verurteilten nicht vorbestraft
, allerdings hatten von dem restlichen Drittel mehr als die Hälfte mehrfache
Vorstrafen. Uberwiegend handelte es sich also keineswegs um Menschen mit kriminellem
Vorleben.41 Der Großteil der Beschuldigten kann der unteren Skala der Sozialhierarchie
zugerechnet werden.

Der Ausländeranteil der zum Tode Verurteilten war hoch: Mehr als ein Viertel der
Beschuldigten waren Ausländer, darunter vier Polen, zwei Sowjetbürger, ein Niederländer
und ein Franzose (Elsässer). Zwei weitere Verurteilte waren zwar deutsche
Staatsbürger, aber als „Zigeunermischlinge" oder „Halbjuden46 rangierten sie nach
der Herrenvolk-Ideologie noch unterhalb der sogenannten „Fremdvölkischen46.42

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