Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 40
(PDF, 95 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0042
Abb. 6 Die unter Maximilian I.
eingerichteten Postkurse.

1497/1498 ist das Datum nicht nur des Freiburger
Reichstags, sondern auch der österreichischen
Verwaltungsreform im Rahmen einer Neuordnung
des maximilianeischen Hofes.25 Der Geldbedarf der
sich entfaltenden Großdynastie und das Parieren
der ständischen Selbstorganisation des Reiches gegenüber
dem König sind die beiden Antriebe für
eine Rationalisierung und Zentralisierung der
erbländischen Verwaltung. Hofrat und -kanzlei und
Hofkammer faßten die erbländischen Zuständigkeiten
zusammen, sie sollten aber gleichzeitig auch
für Reichsangelegenheiten zuständig sein. Der
Hofrat sollte dem Kammergericht, die Hofkanzlei
der Reichskanzlei Bertholds von Henneberg und'
die Hofkammer den Schatzmeistern, die in Frankfurt
den Gemeinen Pfennig verwalteten, die Kompetenzen
streitig machen.

III

Der Herrscher und sein Hof weisen also in der beschriebenen
Weise gleichzeitig archaische und moderne
Züge auf. Was ist dagegen ein Reichstag wie
derjenige von 1497/98?

Der Reichstag ist zuallererst ein vergleichsweise
junges Gebilde mit unfertigen Konturen und Verfahrensweisen
.26 Man hat zwar schon vor Jahrzehnten
bemerkt, daß die Bezeichnung „Reichstag"
überhaupt erstmals 1495 für die berühmte Wormser
Versammlung verwendet worden ist - z.B. in
dem oben genannten Gotteslästerer-Edikt-, jenem
Reichstag, mit dem die Aufrichtung des „Ewigen
Landfriedens", die Einrichtung des vom Hof unabhängigen
„Kammergerichts" und die Erhebung
des „Gemeinen Pfennigs" verbunden sind, und daß

40


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0042