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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 71
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nung, dort weniger Ausgaben vor allem hinsichtlich
der „zerung" zu haben.69 In einem Gasthaus
wollte sich auch der Erzbischof von Trier einmieten
, was ihm aber nicht gelang und ihn deshalb zu
einer Beschwerde bei der Stadt veranlaßte.70 Von
der Zimmervermittlung durch den Marschall ist in
diesem Zusammenhang merkwürdigerweise nichts
zu hören. Der Rat rüffelte die Wirte, doch hätten
diese, wenn der Erzbischof tatsächlich unter Umgehung
des Marschalls angefragt haben sollte, eigentlich
nur pflichtgemäß gehandelt, als sie seinem
Begehren nicht nachkamen. Schließlich war bereits
in der „abred unnd Ordnung" vom September 1497
jedermann untersagt worden, Gäste ohne Zuweisung
durch den Marschall anzunehmen.

Die zugeteilten Unterkünfte entsprachen oft
nicht den Vorstellungen der Gäste. Renovierungen
- wie bereits im Falle des Augustinerklosters erwähnt
- und Umbauten mußten stattfinden, die
teilweise von den Hofmarschällen der Reichstagsgäste
selbst oder durch den königlichen Untermarschall
durchgeführt wurden. Im zitierten Brief
des Rats nach Reutlingen vom 11. Oktober 1497
ist zu lesen, daß die Fürstlichkeiten in den reservierten
Quartieren zu bauen begonnen hätten. Ob

auch die Bauarbeiten, deren Durchführung und Bezahlung
von Oktober bis Dezember 1497 Heinrich
von Hungerstein Kopfzerbrechen bereiteten, die
Unterkunft des Königs selbst oder andere Bauaufträge
des Königs in der Stadt betrafen, etwa zur Herrichtung
der Tagungsräumlichkeiten nach den in der
Goldenen Bulle niedergelegten Vorschriften,71 ist
nicht im einzelnen festzustellen. Jedenfalls benötigte
er Bauholz zur Verwendung „an den königlichen
Hof",72 das ihm die Stadt durch die Bauherren
zukommen ließ. Zunächst hatte es darüber eine
Kontroverse gegeben, denn der Untermarschall
hatte das Recht in Anspruch genommen, kurzerhand
selbst Holz im Stadtwald einschlagen zu lassen
: Da Freiburg eine Stadt sei, die dem König als
Landesherrn gehöre, war er seiner Meinung nach
berechtigt, zu „beholzen, wo er wolt".73 Er mußte
schließlich nachgeben und erklärte sich bereit, etliche
„sparren" zu bezahlen, um keinen weiteren
Unwillen zu erregen.

Hungerstein war gegenüber dem Rat in keiner
allzu günstigen Position. Immerhin hatte er sich im
Oktober erst bei der Stadt Geld leihen müssen, um
Werkleute bezahlen zu können, die er im Auftrage
des Königs beschäftigte. Ein Bote nach Innsbruck,

Abb. 14 Kaiser und Kurfürsten
auf einem Reichstag. Holzschnitt
von Hans Sebald Beham, in: Justinus
Gobier: Gerichtlicher Proceß,
Frankfurt ij3 6.

- In der „ Goldenen Bulle" war die
Gestaltung der Räumlichkeiten
und die Sitzordnung bei
Zusammentreffen des Königs
mit den Kurfürsten geregelt worden.
An gleichhohen Tischen hatten
die Kurfürsten in festgelegter
Reihenfolge neben und gegenüber
dem erhöht thronenden König
Platz zu nehmen.

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