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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 116
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0118
Die Reichsreform von 1495

Bestrebungen zu einer Reform des Reiches hatte es
im Laufe des 15. Jahrhunderts immer wieder gegeben
.5 Sie hingen eng mit den kirchlichen Reformbestrebungen
zusammen, die auf dem Konzil von
Konstanz (1414-1418) mit der Überwindung des
Schismas zu ersten Erfolgen geführt hatten. Während
des Basler Konzils (seit 1431) entstanden verschiedene
diplomatische und literarische Reformschriften
, die immer wieder die gleichen Ziele ansprachen
.6 Das Reich sollte eine Hauptstadt haben,
der Kaiser ein ständiges Beratergremium, und eine
Reichssteuer sollte die dauernde Finanznot des
Kaisers beheben. Ein Reichsgericht mit festem Sitz
und rechtsgelehrten Richtern sollte für Frieden und
Recht sorgen. Paris oder London wurden als Vorbilder
genannt.

Allen derartigen Projekten blieb der Erfolg versagt
. Vor allem während der langen Regierung des
beharrlichen Habsburgers Friedrich III. schien die
ganze Frage kaum voranzukommen. Obgleich der
auf einem Reichstag zu Frankfurt 1442 erlassene
Landfrieden, die sogenannte „Reformation Friedrichs
III.", mit seinen Bestimmungen gegen die Fehde
und die willkürliche Selbstpfändung den Zeitgenossen
offenbar großen Eindruck machte, wurden
doch wirkliche Fortschritte durch die Gegensätze
zwischen dem Herrscher und den Reichsständen
, zwischen Städten und Fürsten, jahrzehntelang
blockiert. Erst in den letzten Regierungsjahren
Friedrichs III., als sein Sohn Maximilian bereits
zum Nachfolger des greisen Kaisers gewählt
war, kam es zu einem neuen Anlauf. Er war das
Verdienst des Mainzer Erzbischofs Berthold von
Henneberg, des Anführers der reichsständischen
Reformpartei.

Auf Maximilians erstem Reichstag in Worms
1495 gelang es den Reichsständen, dem widerstrebenden
König wesentliche Zugeständnisse abzuringen
.7 Die Grundlage des Reformwerks bildete der
„Ewige Landfrieden", der die Fehde für alle Zeiten
untersagte und die Selbsthilfe auch in Gestalt der
eigenmächtigen Pfändung verbot. Zur Verfolgung
von Friedensbrechern und zum Austrag von Streitigkeiten
wurde das Reichskammergericht geschaffen
, bei dessen Besetzung König und Reichsstände
zusammenwirken sollten. In der „Handhabung
Friedens und Rechts" wurde der Herrscher in allen
wichtigen Entscheidungen an die Beschlüsse
eines jährlich zusammentretenden Reichstags gebunden
- ein unbefriedigender Ersatz für das von
der Reformpartei seit langem angestrebte Reichsregiment
als ständiges Regierungskollegium. Endlich
sah die Ordnung des Gemeinen Pfennigs eine
unmittelbare Reichssteuer vor, deren Erhebung jedoch
auf große Schwierigkeiten stieß. Dies war die
Situation, die der Freiburger Reichstag vorfand.

Die Freiburger Beschlüsse:
Landfriede, Gemeiner Pfennig
und Reichskammergericht

Der Reichsabschied vom 4. September 1498, der die
Freiburger Beschlüsse zusammenfaßt,8 erläutert
und ergänzt zunächst den Landfrieden von 1495.9
Den Kurfürsten, Fürsten und anderen Ständen wird
eingeschärft, den Frieden „zu halten und zu vollziehen
", keine Friedbrecher zu unterstützen oder
zu begünstigen und dies auch ihren Amtleuten und
Untertanen „in ihre Pflicht zu binden". Verstöße
hiergegen sollen von der „jährlichen Versammlung"
(also dem Reichstag) oder vom Reichskammergericht
in Worms als Friedensbruch geahndet werden.
Die Bestimmung des Landfriedens, daß des Friedensbruchs
Verdächtige vorgeladen werden sollen,
um sich durch Eid von der Anschuldigung zu reinigen
, wird auf diejenigen erstreckt, die der Beihilfe
oder Begünstigung verdächtig sind. Um das Vorgehen
gegen die Täter und ihre Helfer zu beschleunigen
, muß nicht immer der nächste Reichstag abgewartet
werden. Vielmehr kann der Kammerrichter
in eiligen Fällen den König, die sechs Kurfürsten
und, wenn nötig, auch weitere Fürsten und
Stände nach Worms oder in eine andere Reichsstadt
laden, damit über das Vorgehen gegen den
Friedbrecher entschieden werden kann. Der Beschluß
soll auch die abwesenden Reichsstände binden
.

Einige Bestimmungen präzisieren die vermögensrechtlichen
Folgen der wegen Friedensbruchs


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