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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 121
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äußern. Hiermit sind die Länder sächsischen Rechts
gemeint, denn bei den Beratungen war bereits eingewandt
worden, die neue Regelung widerspreche
dem Sachsenspiegel, „dessen sich beinahe ein Drittel
der deutschen Nation gebrauche".45

Auf dem Augsburger Reichstag von 1500 wurde
die Freiburger Entscheidung jedoch bestätigt.46
Der Wormser Reichstag von 1521 führte eine entsprechende
Regelung auch für die Geschwisterkinder
(also die Neffen und Nichten des Erblassers
) ein.47 Der Speyerer Reichstag von 1529 endlich
bestimmte, daß die Geschwisterkinder im Gegensatz
zu den Enkeln das Erbe nicht nach Stämmen
, sondern nach Köpfen teilen sollten.48 Er folgte
damit der Ansicht des berühmten Freiburger
Rechtslehrers Ulrich Zasius, die freilich im Gegensatz
zur damals herrschenden Lehre des Zivilrechts
stand.49 Die spätere Gesetzgebung hat die Speyerer
Lösung denn auch wieder aufgegeben. Unser Bürgerliches
Gesetzbuch von 1896 läßt die Geschwisterkinder
ebenso wie die Enkel nach Stämmen erben
(§§ 1924, 1925 BGB). Erst bei den ganz entfernten
Erben der vierten Ordnung (§ 1928 BGB)
findet eine Teilung nach Köpfen statt.

Polizeigesetze

Auf dem Freiburger Reichstag wurden auch einige
die „gute Polizei" betreffende Regelungen verabschiedet
. Dabei ist unter Polizei abweichend vom
heutigen Sprachgebrauch die Fürsorge für Wohlfahrt
und Ordnung des Gemeinwesens zu verstehen
. Sie betrafen unter anderem das Münzwesen,
Luxusverbote, den Tuchhandel, Bettler, Zigeuner
und Spielleute. Sie sind Gegenstand eines eigenen
Beitrags.50

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Abb. 4 Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V, Frankfurt 1559.

Rechtsprechung

Die Lektüre der zum Freiburger Reichstag edierten
Akten51 läßt erkennen, daß sich dieser sehr ausgiebig
mit Streitigkeiten der einzelnen Stände befaßt
hat. Viele der angesprochenen Streitfälle wurden
allerdings nur gestreift, sie scheinen sich schon

länger hingezogen zu haben oder nach ersten Verhandlungen
außerhalb des Reichstags erledigt worden
zu sein. Drei Verfahren, die sich wie rote Fäden
durch die Reichstagsverhandlungen ziehen,
seien an dieser Stelle vorgestellt.

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