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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 124
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0126
zöge Friedrich und Johann von Sachsen stehenden
Abtei Saalfeld zu Lehen rührte. An dem Schloß
hatten das Bistum Bamberg, Eberhard von Streitberg
und seine Vettern Lienhart, Peter, Gabriel, Veit
und Michel von Streitberg erblichen Anteil. Eberhard
von Streitberg verweigerte seinen Vettern die
ihnen zustehenden Rechte und ließ sich Übergriffe
gegen ihre Untertanen zuschulden kommen.
Daraufhin besetzten die Vettern am 23. Oktober
1497 das Schloß und teilten dies dem Bischof mit,
der nun seinerseits seinen Teil am Schloß einnahm.
Kurz darauf traf ein Gesandter Markgraf Friedrichs
von Brandenburg-Ansbach bei Bischof Heinrich
von Bamberg ein und kündigte an, daß der Markgraf
seinem Rat, Diener und Lehensmann Eberhard
von Streitberg bei der Wiedergewinnung des Schlosses
behilflich sein werde; er bat um Unterstützung
dabei. Zugleich behauptete Markgraf Friedrich, ein
Öffnungsrecht an der Burg zu besitzen, das jedoch
vom Bamberger Bischof nicht anerkannt wurde. Als
die Meinungsverschiedenheiten in gewalttätige
Auseinandersetzungen umzuschlagen drohten, erließ
König Maximilian am 16. November ein Mandat
an Bischof Heinrich, das Schloß Streitberg wieder
dem Herzog von Sachsen als Lehnsherrn zu
überantworten und etwaige Ansprüche auf dem
Rechtsweg durchzusetzen. Zeitgleich wandte sich
der Bamberger an den Reichstag, der am 20. November
einen Gebotsbrief erließ, dem zufolge beide
Parteien ihre Rüstung einstellen und die Sache
vor den Reichstag bringen sollten. Der Reichstag
wertete das Vorgehen Bambergs und Brandenburgs
als Friedbruch, nahm daher seine Zuständigkeit an
und lud beide Parteien auf den 8. Januar 1498 zu
einer gütlichen Verhandlung. Inzwischen hatte sich
der Bischof von Würzburg als Vermittler angeboten
, was der Reichstag insbesondere wegen der
räumlichen Nähe des Würzburgers guthieß und
deshalb seinen Termin zunächst zurückstellte. Die
Vermittlung scheiterte, weil der Markgraf von Brandenburg
seinen Standpunkt nicht aufgeben wollte.
Da der Reichstag eine Eskalation befürchtete, wurde
eine Kommission zu den Parteien geschickt, die
sich schließlich vor der fränkischen Ritterschaft zu

einer gütlichen Übereinkunft bereitfanden.59 Im
Streitberger Handel hat der Reichstag zwar keine
gerichtliche Funktion ausgeübt, es ist aber nicht zu
bezweifeln, daß er auch hier entsprechend agiert
hätte, wenn der Gütetermin gescheitert wäre.

Die Rechtsprechungsstätigkeit des Reichstags

Im Wormser Reichsabschied von 1495 war vorgesehen
, daß der Reichstag in Fällen des Friedbruchs
und bei der Vollstreckung kammergerichtlicher
Urteile „handeln" solle.60 Mit dieser Vorschrift ist
dem Reichstag eine gerichtliche Funktion zugewiesen
worden. In der modernen verfassungshistorischen
Literatur sind keine Hinweise zu finden
, daß der Reichstag über die genannten Zuständigkeiten
hinaus noch weitere gerichtliche Kompetenzen
besessen hätte.61 Im „Wormser Handel"
ging es allerdings weder um einen Friedbruch noch
um die Vollstreckung eines kammergerichtlichen
Urteils. Ehe man hier jedoch von einer bisher unbekannten
Kompetenz des Reichstags spricht, sollte
zunächst geprüft werden, ob es sich bei den angesprochenen
Tätigkeiten des Reichstags überhaupt
um gerichtliche Tätigkeiten handelt und ob sich
hinter diesen gerichtlichen Aktivitäten nicht ein
anderes Tribunal verbirgt, das aus der Verfassungsgeschichte
schon bekannt ist.

Einzelne Formulierungen und Handlungsweisen
, die man den Reichstagsakten entnehmen kann,
lassen darauf schließen, daß der Reichstag nach den
Regeln eines - wie auch immer gearteten - Gerichtsverfahrens
handelt. So lädt der Reichstag die Parteien
vor, versieht die Ladungen mit Ge- und Verboten
und bezeichnet diese als Mandate. Am Termin
werden die Parteien dreimal öffentlich gerufen
, bevor über die Folgen des Ladungsungehorsams
erkannt wird. Bei Ladungsungehorsam, wie
er in der Wormser Sache vorkam, rechneten Beobachter
durchaus mit der Verhängung der Acht, die
ja allgemein als Säumnisfolge anzusehen ist. Der
Termin wird, wenn es sich nicht um einen Gütetermin
handelt, als „Teiding" oder „Tag" bezeichnet.
Den Wormsern wurde angekündigt, daß man ih-


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