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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 130
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0132
37. Kammergerichtsordnung von 1495 (wie Anm.
7) §3.

38. Vgl. Max Käser: Das römische Privatrecht.
Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen
(Handbuch der Altertumswissenschaften.
Zehnte Abteilung. Dritter Teil. Dritter Band). München
1959, S. 362 f.

39. Knappe Skizze bei Heinrich Mitteis: Deutsches
Privatrecht. 9. Aufl. Bearb. von Heinz Lieberich.
München 1981, S. 168 f.

40. Otto Stobbe: Handbuch des deutschen Privatrechts
Bd. V. Berlin 1885, S. 87, verweist hierzu auf
die Rechte der Westgoten und Burgunder sowie auf
langobardische und fränkische Königsgesetze.

41. Die Einzelheiten bei Stobbe (wie Anm. 40) S.
94 ff.

42. Die bekannte Stelle aus Widukinds Sachsengeschichte
(II 10) ist mit Ubersetzung abgedruckt
bei Karl Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte
1 (bis 1250). 10. Aufl. Opladen 1992, S. 143.

43. Sachsenspiegel Landrecht I 5,1: „Nimmt der
Sohn zu Lebzeiten des Vaters eine Frau, die ihm
ebenbürtig ist, hat er Söhne mit ihr und stirbt er
darauf vor seinem Vater, unabgeteilt von dem Erbe,
seine Kinder nehmen Teil an ihres Großvaters Erbe
gleich ihren Vatersbrüdern an ihres Vaters Statt. Alle
aber nehmen sie (nur) eines Mannes Teil. Dies kann
den Tochterkindern nicht geschehen, daß sie gleichen
Teil mit der Tochter an des Großvaters oder
der Großmutter Erbe nehmen." Ubersetzung nach
Karl August Eckhardt: Sachsenspiegel V. Landrecht
in hochdeutscher Übertragung (Germanenrechte
Neue Folge. Land- und Lehnrechtsbücher).
Hannover 1967, S. 28 f.

44. Reichstagsakten (wie Anm. 1) S. 733.

45. Bericht des Sendboten der Reichsstadt Mühlhausen
in Thüringen, zitiert bei Otto Stobbe: Geschichte
der deutschen Rechtsquellen. Zweite Abteilung
. Braunschweig 1864, S. 203 f.

46. Neue Sammlung (wie Anm. 18) S. 71 Art. XIX.

47. Neue Sammlung (wie Anm. 18) II S. 206 § 19.
Daraufhin erließ das Reichsregiment zu Nürnberg
im selben Jahre ein entsprechendes Edikt: Neue
Sammlung II S. 210 f.

48. Neue Sammlung (wie Anm. 18) II S. 299 § 39;
die entsprechende kaiserliche Konstitution ebd.
S.301. Vgl. auch: Deutsche Reichstagsakten. Jüngere
Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser
Karl V. Siebenter Band. Reichstag zu Regensburg
1527 - Reichstag zu Speyer 1529. Bearb. von Johannes
Kühn. Hg. durch die Historische Kommission
bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften
. Göttingen 1935, Teil 2 S. 1305 f.

49. Dazu Oskar Kühn: Die Kaiserliche Konstitution
von 1529 über die Erbfolge der Geschwisterkinder
und Ulrich Zasius. In: Zeitschrift der
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 78, 1961,
S. 310-318.

50. Vgl. den Beitrag von B. Oeschger in diesem
Band.

51. Anm. 1.

52. Die Geschichte des „Wormser Handels" ist ausführlich
dargestellt bei Heinrich Boos: Geschichte
der rheinischen Städtekultur von ihren Anfängen
bis zur Gegenwart mit besonderer Berücksichtigung
der Stadt Worms IV. 2. Aufl. Berlin 1901, S.
3-158.

53. Reichstagsakten (wie Anm. 1) Nr. 26, S. 513.

54. Reichstagsakten (wie Anm. 1) Nr. 125, S. 577 f.

55. Über den „Weißenburger Handel": Eduard
Krause: Der Weißenburger Handel (1480-1505).
Diss. phil. Greifswald 1889. Kurze Darstellung des

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